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zu seiner Kenntniß mitgetheilt zu sehen ge-
wünscht, um seine verfassungsmäßige Zu-
stimmung zu dergleichen besondern Auflagen,
in sofern sie das allgemeine Interesse mit
treffen, abgeben zu können. cc.
Der getreue Landtag.
Bepvlage WWW.
Hoöochstes Deeret
vom 23sten Maͤrz 1821.
Die Ablösbarkeit der Frohnen
betreffend.
Im F§. 16. des dem getreuen Landtag,
mittelst Decretes v. 23sten d. M. vorgelegten
Gesetzesentwurfs über die Ablösung der Froh-
nen, sind die Gemeindedienste oder Com-
munal-Frohnen, welche zum Nutzen der Ge-
meinden selbst abzwecken, von den Verfügun-
gen des gedachten Gesetzes ausgenommen,
und die Frohndienstleistungen an Kirchen-
Pfarr= und Schulgebäuden, als darunter be-
griffen, namentlich aufgeführt.
Obwohl nun kaum bezweifelt werden mag,
daß vorzüglich auch die Jagdfrohnen (näm-
lich die zum Jagdtreiben erforderten
Frohnen) unter diese Kathegorie gehören, in-
dem sie allerdings auch zum Nugzen der Ein-
wohner der Gemeinden und des Bezirks durch
Minderung des Wildstandes gereichen, wesent-
lich nur die Verbindlichkeit der Gemeinden
und ihrer Bewohner darstellen, dem Jagdbe-
rechtigten auf seine Aufforderung bey Ver-
minderung des Wildes behülflich zu sepn,
und überdieß größtentheils zu einer Jahres=
zeit geleistet werden, wo die Feldarbeit ruht;
so dürften diese, — ohnehin auf ganz an-
dern Gründen beruhenden — Jagdfrohnen
doch, zu Vermeidung aller Mißverständnisse,
in jenem Paragraphen des Gesetzes ansdrück-
lich mit zu nennen seyn, und es hat daher
das unterzeichnete Staats-Ministerium nicht
unterlassen wollen, den getreuen Landtag hier-
auf aufmerksam zu machen. ꝛc.
Das Staats-Ministerium.
——.
Beylage XXX.
Hoechstes Deeret
vom gosten März 182r
Die Ablösung des Lehnsverbandes
betreffend.
Von dem getreuen Landtag ist mittelst
der unterthänigsten Erklárungsschrift v. rsten
d. M. wiederholt der Wunsch auêégesprochen
worden, daß die Lehen in freyes Erblehn
verwandelt werden möchten.
Im Einzelnen sind dergleichen Gesuche
schon früher von Zeit zu Zeit vorgekommen,
und, wenn nur das Lehngut, welches den
Gegenstand des Gesuchs ausmachte, nicht eben
auf dem Heimfall stand, so ist eine solche
Verwandlung in freyes Erblehn oder freves
Eigenthum, gegen ein Bezeugungé-Ouantum
von 10 Drocent des Werths des Gutes, ge-
wohnlich nicht verweigert worden. Bey Lehn-
güutern aber, deren Heimfall nur auf 3. oder
2. Augen beruhte, war deshalb eine höhere
Entschadigung und besondere Uebereinkunft
erforderlich.
Handelt es sich nun aber hier von einer
allgemeinen Maaßregel, so sind Sr. Königl.
Hoheit, der Großherzog, als Lehnsberr, in
gnädigster Berücksichtigung der Höchstvensel-
ben vorgetragenen Wünsche des Landtags,
nicht abgeneigt, innerhalb eines, Zeitraums
von vier Jahren, die Ablösung de ehns-
verhältnisses, mit Ausnahme derfenigen Le-
hen, die auf 4. oder weniger Augen stehen,
und wegen deren etwa gewünscht werdenden
Verwandlung, auch kunftig eine für jeden
einzelnen Fall besondere Ueberelnkunft vorbe-
halten bleibt,