Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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zu seiner Kenntniß mitgetheilt zu sehen ge- 
wünscht, um seine verfassungsmäßige Zu- 
stimmung zu dergleichen besondern Auflagen, 
in sofern sie das allgemeine Interesse mit 
treffen, abgeben zu können. cc. 
Der getreue Landtag. 
Bepvlage WWW. 
Hoöochstes Deeret 
vom 23sten Maͤrz 1821. 
Die Ablösbarkeit der Frohnen 
betreffend. 
Im F§. 16. des dem getreuen Landtag, 
mittelst Decretes v. 23sten d. M. vorgelegten 
Gesetzesentwurfs über die Ablösung der Froh- 
nen, sind die Gemeindedienste oder Com- 
munal-Frohnen, welche zum Nutzen der Ge- 
meinden selbst abzwecken, von den Verfügun- 
gen des gedachten Gesetzes ausgenommen, 
und die Frohndienstleistungen an Kirchen- 
Pfarr= und Schulgebäuden, als darunter be- 
griffen, namentlich aufgeführt. 
Obwohl nun kaum bezweifelt werden mag, 
daß vorzüglich auch die Jagdfrohnen (näm- 
lich die zum Jagdtreiben erforderten 
Frohnen) unter diese Kathegorie gehören, in- 
dem sie allerdings auch zum Nugzen der Ein- 
wohner der Gemeinden und des Bezirks durch 
Minderung des Wildstandes gereichen, wesent- 
lich nur die Verbindlichkeit der Gemeinden 
und ihrer Bewohner darstellen, dem Jagdbe- 
rechtigten auf seine Aufforderung bey Ver- 
minderung des Wildes behülflich zu sepn, 
und überdieß größtentheils zu einer Jahres= 
zeit geleistet werden, wo die Feldarbeit ruht; 
so dürften diese, — ohnehin auf ganz an- 
dern Gründen beruhenden — Jagdfrohnen 
doch, zu Vermeidung aller Mißverständnisse, 
in jenem Paragraphen des Gesetzes ansdrück- 
lich mit zu nennen seyn, und es hat daher 
das unterzeichnete Staats-Ministerium nicht 
unterlassen wollen, den getreuen Landtag hier- 
auf aufmerksam zu machen. ꝛc. 
Das Staats-Ministerium. 
——. 
  
Beylage XXX. 
Hoechstes Deeret 
vom gosten März 182r 
Die Ablösung des Lehnsverbandes 
betreffend. 
Von dem getreuen Landtag ist mittelst 
der unterthänigsten Erklárungsschrift v. rsten 
d. M. wiederholt der Wunsch auêégesprochen 
worden, daß die Lehen in freyes Erblehn 
verwandelt werden möchten. 
Im Einzelnen sind dergleichen Gesuche 
schon früher von Zeit zu Zeit vorgekommen, 
und, wenn nur das Lehngut, welches den 
Gegenstand des Gesuchs ausmachte, nicht eben 
auf dem Heimfall stand, so ist eine solche 
Verwandlung in freyes Erblehn oder freves 
Eigenthum, gegen ein Bezeugungé-Ouantum 
von 10 Drocent des Werths des Gutes, ge- 
wohnlich nicht verweigert worden. Bey Lehn- 
güutern aber, deren Heimfall nur auf 3. oder 
2. Augen beruhte, war deshalb eine höhere 
Entschadigung und besondere Uebereinkunft 
erforderlich. 
Handelt es sich nun aber hier von einer 
allgemeinen Maaßregel, so sind Sr. Königl. 
Hoheit, der Großherzog, als Lehnsberr, in 
gnädigster Berücksichtigung der Höchstvensel- 
ben vorgetragenen Wünsche des Landtags, 
nicht abgeneigt, innerhalb eines, Zeitraums 
von vier Jahren, die Ablösung de ehns- 
verhältnisses, mit Ausnahme derfenigen Le- 
hen, die auf 4. oder weniger Augen stehen, 
und wegen deren etwa gewünscht werdenden 
Verwandlung, auch kunftig eine für jeden 
einzelnen Fall besondere Ueberelnkunft vorbe- 
halten bleibt,
	        
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