Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

a) bey Mannlehnguͤtern, gegen eine fuͤr 
die aufzugebenden Oberlehnsherrl. Gerechtsa— 
men, zu leistende Entschädigung von 5. Pro- 
cent des Werthes, und 
b) bey Mann= und Weiberlehn, gegen 
eine dergleichen Entschädigung von 21 Pro- 
cent des Werthes, 
unter der Bedingung zu gewähren, daß bey 
etwa später eintretenden Zerschlagungen sol- 
cher Lehngüter, die damit verbundenen Pa- 
trimonial-Gerichte, Patronat-Rechte und Jagd- 
gerechtsamen, dem Lehns= und resp. Landecs- 
herrn heimfallen, die damit verbundene Land- 
standschaft aber erlösche. 
Es versteht sich übrigens von selbst, daß 
die Ablösung des Lehnsverbandes nur nach 
bewirkter Einwilligung aller dabey Bethei- 
ligten erfolgen kann und daß sie durchaus 
ohne Einfluß auf Familienverträge und an- 
dere Familiengesetze bleiben muß. 
Des Großherzogs, Königl. Hoheit sehen 
über diese Angelegenheit der weitern Erklä- 
rung des getreuen Landtags entgegen. 2c. 
Das Staats-Ministerium. 
Beylage 777. 
Unterthänigste Erklärungsschrift 
vom pten April 1821. 
auf das höchste Decret vom gosten 
März 182:r.die Verwandlung der 
Lehen in freies Erblehn betr. 
Der getreue Landtag muß es dankbar 
verehren, wenn J. K. H. in gnädigster Be- 
rüchsichtigung der von demselben wiederholt 
vorgetragenen Wünsche, geruhen wollen ei- 
nige Erleichterung für die Ritterguthsbe- 
siter bey künftigen Gesuchen wegen Ver- 
wandlung der Lehen in freies Erblehen, ein- 
treten zu lassen. Obgleich jene früher an- 
gedeuteten Wünsche auf ein Mehreres ge- 
richtet waren, so nimmt doch der getreue 
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Landtag Anstand solche dermalen weiter zu 
verfolgen, und ist deßwegen auch der An- 
sicht, daß irgend eine feste Norm für dje 
bey Gesuchen jener Art nothwendig einzuge- 
henden Bedingungen, nicht aufzustellen sey. 
Er glaubt vielmehr gegenwärtig nur noch 
die künftig um Verwandlung Nachsuchenden, 
rücksichtlich des zu entrichtenden Bezeugungs- 
Quantums, der mildesten Berücksichtigung 
J. R..H. ehrfurchtsvoll empfehlen zu müssen. 
ccr. Der getreue Landtag. 
  
Beylage 222. 
Carl August, 
Von Gottes Gnaden Großherzog 2c, 
Die böôchste Sanction mehrerer 
neuen Landesgesetze und gesetzlicher 
Verfügungen betreffend. 
Nachdem Uns über mebrere Entwürfe 
zu neuen Landesgesetzen und Anträge, wegen 
Erstreckung schon bestehender Gesehe auf ein- 
zelne Theile Unsers Großherzogthums, wo 
sie bisher noch nicht eingeführt waren, zu- 
gleich mit den verfassungsmäßig darüber er- 
statteten landständischen Erblärungen vom 
22sten Febr. und 29sten Maͤrz d. J. ehrer- 
bietigster Vortrag geschehen ist: so nehmen 
Wir keinen Anstand, Unsere landesfürstliche 
Sanction jetzt bereits zu folgenden Landtags- 
beschlüssen zu ertheilen, während Wir, über 
einige andere derselben, Unsere Entschließun- 
gen, nach deshalb noch erwarteten Vortrag, 
dem getreuen Landtage, ebenfalls noch vor 
dessen Beendigung, zu ero#ffnen Uns vorbe. 
halten: 
!) Wir genehmigen, daß die Eisenachische 
Proceß= Ordnung, so weit solche das proces- 
sualische Verfahren normirt, ingleichen die 
Geschlechts= Curatel, bis zur Einführung der 
neuen Proceß-Ordnung für Unfere gesammern
	        
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