a) bey Mannlehnguͤtern, gegen eine fuͤr
die aufzugebenden Oberlehnsherrl. Gerechtsa—
men, zu leistende Entschädigung von 5. Pro-
cent des Werthes, und
b) bey Mann= und Weiberlehn, gegen
eine dergleichen Entschädigung von 21 Pro-
cent des Werthes,
unter der Bedingung zu gewähren, daß bey
etwa später eintretenden Zerschlagungen sol-
cher Lehngüter, die damit verbundenen Pa-
trimonial-Gerichte, Patronat-Rechte und Jagd-
gerechtsamen, dem Lehns= und resp. Landecs-
herrn heimfallen, die damit verbundene Land-
standschaft aber erlösche.
Es versteht sich übrigens von selbst, daß
die Ablösung des Lehnsverbandes nur nach
bewirkter Einwilligung aller dabey Bethei-
ligten erfolgen kann und daß sie durchaus
ohne Einfluß auf Familienverträge und an-
dere Familiengesetze bleiben muß.
Des Großherzogs, Königl. Hoheit sehen
über diese Angelegenheit der weitern Erklä-
rung des getreuen Landtags entgegen. 2c.
Das Staats-Ministerium.
Beylage 777.
Unterthänigste Erklärungsschrift
vom pten April 1821.
auf das höchste Decret vom gosten
März 182:r.die Verwandlung der
Lehen in freies Erblehn betr.
Der getreue Landtag muß es dankbar
verehren, wenn J. K. H. in gnädigster Be-
rüchsichtigung der von demselben wiederholt
vorgetragenen Wünsche, geruhen wollen ei-
nige Erleichterung für die Ritterguthsbe-
siter bey künftigen Gesuchen wegen Ver-
wandlung der Lehen in freies Erblehen, ein-
treten zu lassen. Obgleich jene früher an-
gedeuteten Wünsche auf ein Mehreres ge-
richtet waren, so nimmt doch der getreue
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Landtag Anstand solche dermalen weiter zu
verfolgen, und ist deßwegen auch der An-
sicht, daß irgend eine feste Norm für dje
bey Gesuchen jener Art nothwendig einzuge-
henden Bedingungen, nicht aufzustellen sey.
Er glaubt vielmehr gegenwärtig nur noch
die künftig um Verwandlung Nachsuchenden,
rücksichtlich des zu entrichtenden Bezeugungs-
Quantums, der mildesten Berücksichtigung
J. R..H. ehrfurchtsvoll empfehlen zu müssen.
ccr. Der getreue Landtag.
Beylage 222.
Carl August,
Von Gottes Gnaden Großherzog 2c,
Die böôchste Sanction mehrerer
neuen Landesgesetze und gesetzlicher
Verfügungen betreffend.
Nachdem Uns über mebrere Entwürfe
zu neuen Landesgesetzen und Anträge, wegen
Erstreckung schon bestehender Gesehe auf ein-
zelne Theile Unsers Großherzogthums, wo
sie bisher noch nicht eingeführt waren, zu-
gleich mit den verfassungsmäßig darüber er-
statteten landständischen Erblärungen vom
22sten Febr. und 29sten Maͤrz d. J. ehrer-
bietigster Vortrag geschehen ist: so nehmen
Wir keinen Anstand, Unsere landesfürstliche
Sanction jetzt bereits zu folgenden Landtags-
beschlüssen zu ertheilen, während Wir, über
einige andere derselben, Unsere Entschließun-
gen, nach deshalb noch erwarteten Vortrag,
dem getreuen Landtage, ebenfalls noch vor
dessen Beendigung, zu ero#ffnen Uns vorbe.
halten:
!) Wir genehmigen, daß die Eisenachische
Proceß= Ordnung, so weit solche das proces-
sualische Verfahren normirt, ingleichen die
Geschlechts= Curatel, bis zur Einführung der
neuen Proceß-Ordnung für Unfere gesammern