Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Lande, im Amt Dernbach eingefuͤhrt werde 
und werden deshalb Befehl ertheilen, das 
Nöthige zu verfugen. 
II) Wir genehmigen ferner die in Antrag 
gebrachte gesetzliche Bekanntmachung, daß die 
Befolgung der in mehrern Strafgesetzen ent- 
haltenen Vorschrift, wegen von Zeit zu Zeit 
zu wiederholenden öffentlichen Vorlesens die- 
ser Gesetze von der Kanzel und sonst, zur 
fernern Gültigkeit und Anwendbarkeit dersel- 
ben nicht erforderlich seyn soll. Auch finden 
Wir ganz angemessen, daß die Stelle des 
Entwurfs, welche jenes öffentliche Vorlesen 
von neuem anbefiehlt, daraus weg bleibe. 
III. Das in Unsern alten Landen beste- 
hende Verbot, nach welchem ein Mann in 
der Regel nicht vor zurückgelegtem 24sten 
Jahre heyrathen darf, wollen Wir auf sämmt- 
liche neuen Landestheile erstrecken und die 
Entscheidung auf Ausnahmegesuche, im gan- 
zen Großherzogthume, ohne Dispensations- 
Quantum, bepy erklärter Zustimmung der be- 
treffenden Gemeinden, der zunächst vorgeset- 
ten Obrigkeit überlassen. Nur in den Fäl- 
#en, wo letzterc und die Gemeinde verschiede- 
ner Meinung sind, oder wo die Erlaubniß 
gum Hewvrathen vor erlangter Volljährigkeit 
des Mannes nachgesucht wird, soll künftig 
die Competenz der Landesbehörde eintreten. 
IU. Der Entwurf eines allgemeinen Huth- 
und Triftgeseés, umgearbeitet nach den Be- 
merkungen und Wünschen des getreuen Land- 
tags und mit einigen neuen Zusäßen ver- 
mehrt, hat Unsere Genehmigung erhalten. 
Die definktive Fassung desselben wird dem 
netreuen Landtage von Unserm Stagts-Mini- 
Kerium vorgelegt werden. 
V. Den Entwurf eineb Gesetzes, zum 
Schuge der Forste, Waldungen, Holzungen 
and Baumanpflanzungen, genehmigen Wir 
lin der Art, wie uns solcher in der — die Be. 
merkungen der unterthänigsten Erklärungs- 
chrift vom cysten März d. J. berüucksichti- 
genden — definitiven Fassung vorgelegt wor- 
den, und dem getreuen Landtage, hinsichtlich 
der darnach bewirkten Zufätze und Abänderun- 
gen, mitgetheilt werden wird. Nur der ein- 
zigen, bey'm §. 65. gewünschten Abänderung 
haben Wir Unste Sanction nicht ertheilen 
konnen. Wir lassen es vielmehr bey der Be- 
stimmung dieses Paragraphen bewenden, daß 
die Forstbedienten, in Ansehung der Beschwer- 
den und Rügen wider sie selbst, wenn solche 
blos gemeine Real= und Verbal-Injurien, 
bey Gelegenheit eines Forstvergehens began- 
gen, zum Gegenstande habm, dem Forstge- 
richte, welches wegen jener Vergehen zu- 
ständig ist, unterworfen seyn sollen. 
Wegen der bestehenden höhern Strafe auf 
den Diebstahl von Floßholz, deren Erstreckung 
auf das gesammte Großherzogthum Wir nach 
Befinden vorbehalten, wird das Nöothige in 
dem Publications-Patente zum erwähnten Ge- 
setze bemerkt werden. 
VI. Eben so genehmigen Wir das, nach 
den Bemerkungen des getreuen Landtags, 
theils abgeänderte, theils mit einigen Zu- 
sähen vermehrte Gesetz über die Jagden und 
Jagdgerechsamen und beziehen Uns auch hier 
auf die von Unserm Staats-Ministerium zu 
bewirkende nähere Mittheilung. 
VII. Endlich eroffnen Wir dem getreuen 
Landtage Unsere Genehmigung des Patents, 
die Irrenanstalt zu Jena und die Verpfle- 
gung der Irren überhaupt betreffend, so wie 
der zum §. 3. gemachten, in der ständi- 
schen Erklärungöschrift vom 22ten Febr. d. 
J. ausgedrückten Bemerkung, welche Wir in 
dasselbe haben aufnehmen lassen. 
Weimar, den Zten April 1821. 
Carl August. 
—.–— .
	        
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