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Lande, im Amt Dernbach eingefuͤhrt werde
und werden deshalb Befehl ertheilen, das
Nöthige zu verfugen.
II) Wir genehmigen ferner die in Antrag
gebrachte gesetzliche Bekanntmachung, daß die
Befolgung der in mehrern Strafgesetzen ent-
haltenen Vorschrift, wegen von Zeit zu Zeit
zu wiederholenden öffentlichen Vorlesens die-
ser Gesetze von der Kanzel und sonst, zur
fernern Gültigkeit und Anwendbarkeit dersel-
ben nicht erforderlich seyn soll. Auch finden
Wir ganz angemessen, daß die Stelle des
Entwurfs, welche jenes öffentliche Vorlesen
von neuem anbefiehlt, daraus weg bleibe.
III. Das in Unsern alten Landen beste-
hende Verbot, nach welchem ein Mann in
der Regel nicht vor zurückgelegtem 24sten
Jahre heyrathen darf, wollen Wir auf sämmt-
liche neuen Landestheile erstrecken und die
Entscheidung auf Ausnahmegesuche, im gan-
zen Großherzogthume, ohne Dispensations-
Quantum, bepy erklärter Zustimmung der be-
treffenden Gemeinden, der zunächst vorgeset-
ten Obrigkeit überlassen. Nur in den Fäl-
#en, wo letzterc und die Gemeinde verschiede-
ner Meinung sind, oder wo die Erlaubniß
gum Hewvrathen vor erlangter Volljährigkeit
des Mannes nachgesucht wird, soll künftig
die Competenz der Landesbehörde eintreten.
IU. Der Entwurf eines allgemeinen Huth-
und Triftgeseés, umgearbeitet nach den Be-
merkungen und Wünschen des getreuen Land-
tags und mit einigen neuen Zusäßen ver-
mehrt, hat Unsere Genehmigung erhalten.
Die definktive Fassung desselben wird dem
netreuen Landtage von Unserm Stagts-Mini-
Kerium vorgelegt werden.
V. Den Entwurf eineb Gesetzes, zum
Schuge der Forste, Waldungen, Holzungen
and Baumanpflanzungen, genehmigen Wir
lin der Art, wie uns solcher in der — die Be.
merkungen der unterthänigsten Erklärungs-
chrift vom cysten März d. J. berüucksichti-
genden — definitiven Fassung vorgelegt wor-
den, und dem getreuen Landtage, hinsichtlich
der darnach bewirkten Zufätze und Abänderun-
gen, mitgetheilt werden wird. Nur der ein-
zigen, bey'm §. 65. gewünschten Abänderung
haben Wir Unste Sanction nicht ertheilen
konnen. Wir lassen es vielmehr bey der Be-
stimmung dieses Paragraphen bewenden, daß
die Forstbedienten, in Ansehung der Beschwer-
den und Rügen wider sie selbst, wenn solche
blos gemeine Real= und Verbal-Injurien,
bey Gelegenheit eines Forstvergehens began-
gen, zum Gegenstande habm, dem Forstge-
richte, welches wegen jener Vergehen zu-
ständig ist, unterworfen seyn sollen.
Wegen der bestehenden höhern Strafe auf
den Diebstahl von Floßholz, deren Erstreckung
auf das gesammte Großherzogthum Wir nach
Befinden vorbehalten, wird das Nöothige in
dem Publications-Patente zum erwähnten Ge-
setze bemerkt werden.
VI. Eben so genehmigen Wir das, nach
den Bemerkungen des getreuen Landtags,
theils abgeänderte, theils mit einigen Zu-
sähen vermehrte Gesetz über die Jagden und
Jagdgerechsamen und beziehen Uns auch hier
auf die von Unserm Staats-Ministerium zu
bewirkende nähere Mittheilung.
VII. Endlich eroffnen Wir dem getreuen
Landtage Unsere Genehmigung des Patents,
die Irrenanstalt zu Jena und die Verpfle-
gung der Irren überhaupt betreffend, so wie
der zum §. 3. gemachten, in der ständi-
schen Erklärungöschrift vom 22ten Febr. d.
J. ausgedrückten Bemerkung, welche Wir in
dasselbe haben aufnehmen lassen.
Weimar, den Zten April 1821.
Carl August.
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