Beylage A. 4.
Höchstes Deeret
vom gosten März gar.
den neuredigirten Impost-Gesetzes-
entwurf betr.
Der getreue Landtag hatte in seiner un-
terthänigsten Erklärungöschrift vom Sten Fe-
bruar d. J. zu dem ihm früuher mitgetheil-
ten Entwurfe eines neuen Impost-Regula-
tiv 3, mehrere Erinnerungen gemacht und es
wurde dem Landschaffts-Collegium diese Er-
klärungsschrift zugefertiget, um auf den
Grund derselben, das neue Impost-Regu-
kativ nochmals reiflich zu prüfen und dann
einen, nach den Anträgen des getreuen Land-
tags abgefaßten, Entwurf deo Gesetes ein-
zusenden.
Da gedachtes Collegium nunmehr, die-
ser Anweisung gemäß, den neu redigirten
Impost-Gesetzecentwurf, milt einem umständ-
lichen Bericht vom 28sten v. M., wozu die
anverwahrten Akten gehören, eingesendet hat;
so haben Se. K. H. der Großherzog gn-
digst befohlen, daß derselbe mit den Bemer-
kungen de Landschaffts-Collegium, dem ge-
treuen Landtage und zwar zur bequemeren
Uebersicht eingerichtet, zur nochmaligen Prü-
fung und Erklärung: ob in folcher Fassung
das Gesetz, mit den in der Erklärungs=
schrift vom Sten Februar d. J. gemachten
Erinnerungen übereinstimme, vorgelegt wer-
de, in welchem Falle von Se. K. H. die
endliche Entschließung, nach definitiver Re-
daction des Gesebes, erfolgen solle. Das
Großherzogl. Staats-Ministerium behalt
sich übrigens noch manche nothwendige Nen-
derung in der Stellung und Form des frag-
lichen Kegulativ's vor und hat bereits am
Eingang desselben damit den Aunfang ma-
n lassen.
Ohne übrigens in die einzelnen Bemer-
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kungen des Landschaffts-Collegialberichts ein-
gehen zu wollen, dürfte wohl demjenigen,
was das Collegium, binsichtlich der Ktassi-
fication der Schlachtochsen nach ihrem Alter,
bemerblich gemacht hat, kein Bedenken ent-
gegen stehen.
Nächst dem hat das Landschaffts= Colle-
gium, auf auödrücklichen höchsten Befehl,
bey den Special-Vorschriften, zum Cap. 1.
vom Schlachtvieh handelnd, den F. 7. und
bey'm Cap. V. vom Bier und Breyhahn
handelnd, den . 8. neu in den Gesetzes—
enkwurf aufgenommen. Beyde, ebengenannte
§. 9. grunden sich auf das Publicandum vom
18ten December 1811., welches dem Bl. 44 der
Geheimen-Staatskanzlen-Akten Repert. B.
Tir. 8. No. 25. befindlichen hochsten Re-
seripte gemäß, erlassen worden ist, und ver-
moge dessen in der Residenz-Stadt Weimar,
Behufs der Amortisation der städtischen Ge-
meindeschulden, bis die Tilgung der am
Zeitpunkte der Promulgation dseses Publi-
candum vorhandenen Gemeindeschulden der
Stadt Weimar erfolgt seyn wird,
a) von dem, in besagter Residenz-Stadt
geschlachtet werdenden Vieh der doppelte
Betrag des, §. 2. Cap. l. tarifirten, Lan-
des-Impostes entrichtet und von jedem, in
dieselbe eingebracht werdenden Pfund schon
anderwärts im Lande verkmyosteten Fleisches
noch 17 pf. vachbezahlet; eben so auch
b) von dem in Weimar gebrauten Bier,
außer dem gewöhnlichen Landes-Impost noch
8 pf. von jedem Eimer und überdies noch
von dem Biere, welches in den Gasthöfen
zu Oberweimar, Belvedere, Lätendorf und
Tiefurt ausgeschenkt wird, veben dem durch
das neue Regulativ angeordneten Landes-
Impost, noch 4 pf. und demnachst auch die,
beym Erlasse des vorrrwähnten Publican=
dum schon bestehenden Abgaben, von dem
in die Stadt Weimar und den dazu gezo-
genen Ortschaften eingehenden Dorfbiere, so