Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage A. 4. 
Höchstes Deeret 
vom gosten März gar. 
den neuredigirten Impost-Gesetzes- 
entwurf betr. 
Der getreue Landtag hatte in seiner un- 
terthänigsten Erklärungöschrift vom Sten Fe- 
bruar d. J. zu dem ihm früuher mitgetheil- 
ten Entwurfe eines neuen Impost-Regula- 
tiv 3, mehrere Erinnerungen gemacht und es 
wurde dem Landschaffts-Collegium diese Er- 
klärungsschrift zugefertiget, um auf den 
Grund derselben, das neue Impost-Regu- 
kativ nochmals reiflich zu prüfen und dann 
einen, nach den Anträgen des getreuen Land- 
tags abgefaßten, Entwurf deo Gesetes ein- 
zusenden. 
Da gedachtes Collegium nunmehr, die- 
ser Anweisung gemäß, den neu redigirten 
Impost-Gesetzecentwurf, milt einem umständ- 
lichen Bericht vom 28sten v. M., wozu die 
anverwahrten Akten gehören, eingesendet hat; 
so haben Se. K. H. der Großherzog gn- 
digst befohlen, daß derselbe mit den Bemer- 
kungen de Landschaffts-Collegium, dem ge- 
treuen Landtage und zwar zur bequemeren 
Uebersicht eingerichtet, zur nochmaligen Prü- 
fung und Erklärung: ob in folcher Fassung 
das Gesetz, mit den in der Erklärungs= 
schrift vom Sten Februar d. J. gemachten 
Erinnerungen übereinstimme, vorgelegt wer- 
de, in welchem Falle von Se. K. H. die 
endliche Entschließung, nach definitiver Re- 
daction des Gesebes, erfolgen solle. Das 
Großherzogl. Staats-Ministerium behalt 
sich übrigens noch manche nothwendige Nen- 
derung in der Stellung und Form des frag- 
lichen Kegulativ's vor und hat bereits am 
Eingang desselben damit den Aunfang ma- 
n lassen. 
Ohne übrigens in die einzelnen Bemer- 
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kungen des Landschaffts-Collegialberichts ein- 
gehen zu wollen, dürfte wohl demjenigen, 
was das Collegium, binsichtlich der Ktassi- 
fication der Schlachtochsen nach ihrem Alter, 
bemerblich gemacht hat, kein Bedenken ent- 
gegen stehen. 
Nächst dem hat das Landschaffts= Colle- 
gium, auf auödrücklichen höchsten Befehl, 
bey den Special-Vorschriften, zum Cap. 1. 
vom Schlachtvieh handelnd, den F. 7. und 
bey'm Cap. V. vom Bier und Breyhahn 
handelnd, den . 8. neu in den Gesetzes— 
enkwurf aufgenommen. Beyde, ebengenannte 
§. 9. grunden sich auf das Publicandum vom 
18ten December 1811., welches dem Bl. 44 der 
Geheimen-Staatskanzlen-Akten Repert. B. 
Tir. 8. No. 25. befindlichen hochsten Re- 
seripte gemäß, erlassen worden ist, und ver- 
moge dessen in der Residenz-Stadt Weimar, 
Behufs der Amortisation der städtischen Ge- 
meindeschulden, bis die Tilgung der am 
Zeitpunkte der Promulgation dseses Publi- 
candum vorhandenen Gemeindeschulden der 
Stadt Weimar erfolgt seyn wird, 
a) von dem, in besagter Residenz-Stadt 
geschlachtet werdenden Vieh der doppelte 
Betrag des, §. 2. Cap. l. tarifirten, Lan- 
des-Impostes entrichtet und von jedem, in 
dieselbe eingebracht werdenden Pfund schon 
anderwärts im Lande verkmyosteten Fleisches 
noch 17 pf. vachbezahlet; eben so auch 
b) von dem in Weimar gebrauten Bier, 
außer dem gewöhnlichen Landes-Impost noch 
8 pf. von jedem Eimer und überdies noch 
von dem Biere, welches in den Gasthöfen 
zu Oberweimar, Belvedere, Lätendorf und 
Tiefurt ausgeschenkt wird, veben dem durch 
das neue Regulativ angeordneten Landes- 
Impost, noch 4 pf. und demnachst auch die, 
beym Erlasse des vorrrwähnten Publican= 
dum schon bestehenden Abgaben, von dem 
in die Stadt Weimar und den dazu gezo- 
genen Ortschaften eingehenden Dorfbiere, so
	        
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