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in der gedachten Erklaͤrungsschrift ausdruck-
lich8 zewünscht worden, tpeis enthalten sie
näher: Entwickelungen“ der im Gesetz aner-
bannten Grundsätze, theils nothwendige Er-
gänzungen aus bestehenden ältern Gesetzen,
und werden daher überall gerechtfertigt er-
scheinen. Denn
1) was den Zusatz zum FK. 4. anlangt, so
können die mit den Mutterschafen gehen-
den Lämmer, als ein untrennbares An-
nerum der erstern, nicht für eine unerlaub-
te Vermehrung der sonst bestimmten
Schafzahl angesehen werden;
2) von dem Verbot, fremde Schafe in die
ungezählte Heerde aufzunehmen, (§. 5.)
mußte das sogenannte Gemengvieh der
Schäfer und Schafknechte naturlich aus-
genommen bleiben.
3) Der Zusatz zum F. 21.: „daß Klee-
stücke, welche von dem Eigenthümer, nicht
zum Abhauen, sondern zur Weide für
eigenes Vieh auf dem Stucke, angesäet
wurden, und wirkrich nur hierzu benutzt
werden, auch im zwerten Jahre, von
dem Triftberechtigten, bio nach Michae-
lis, zu schonen sind, es wäre denn, daß
der Eigenthumer sie früher umzureißen
oder zu bedungen anfinge,“ war um des-
willen nothwendig, weil außerdem der
gedachte Zweck zur Unterstützung der
Landwirthschaften, insonderheit der Schä-
ferepen, nicht erreicht werden könnte.
4) Durch den Anhang unter F., die
Trift und Huthung in Holzungen be-
treffend, hat dem hierauf bezüglichen
Theile der höchsten Orts genehmigten
Bemerkungen zu dem Gesehesentwurf,
üuber den Gebrauch des Eigenthums und
anderer eigenen Rechte an Forsten, Wal-
dungen und Holzungen (VIII. C. der
Erklárungsschrift vom 20sten März) ge-
nügt werden sollen. Nur, was die He-
gung der Holz-Kulturen (§. 25.) anlangt,
haben Se, K. H. der Großherzog die
deßfallsigen Vorschriften der arten Forst-
ordnun.) von 1775. (Cap. VI. 5. 2.9
mit einer nähern Bestimmung aus dem
Köônigl. Sächs. Geseße in das neue Ge-
setz aufzunehmen befohlen. Die Gründe
enthält die alte Forstordnung in der anu-
geführten Stelle selbst.
5) Die hinzugefugte Beschränkung in F. 4.
Vverb. „Auch kann“ hat einem Mißbrau-
che, welcher nicht von Besitern kleiner
Grundstücke, aber wohl von Besißern
ganzer Flächen ausgehen könnte, zur Be-
ruhigung der Unterthanen, insonderheit
der Gemeinden, entgegen treten und der
ebenfalls hinzugefügte §. 25. hat denjeni-
gen Irrungen und Streitigkeiten, welche
durch Versährung und Herkommen wider
die Gesehe herbeygeführt zu werden pfle-
gen, wenigstens fur die Zukunft und so-
weit es ohne Eingriffe in schon erworbe-
ne Rechte gescheyen konnte, vorbeugen
sollen.
4) Da die sämmtlichen, in der gedach-
ten Erklärungsschrift vom 20sten März auf-
gestellten Bemerkungen und Wunsche zu dem
Gesebesentwurf uber den Schutz der Forste,
Waldungen u. s. w. mit alleiniger Ausnah-
me der Bemerkung zum J. 65. von Sr. K.
H. genehmigt worden sind, so hat hiernach
jenes Geseh die in der Beylage O. bemerk-
ten Abänderungen und Zusatze erhalten.
Die Aueêdehnung des 8. 61. auf Kommun-
und Kirchenholzer wird der getreue Landtag
selbst begunstigen müssen, weil sie die uner-
läßliche Bedingung ist, unter welcher allein
Se. K. H., der Großherzog, den herr-
schaftlichen Forstbedienten eine Aufsicht über
solche Hölzer fernerhin gnädigst verstatten
können.
Was den gerügten Uebelstand, wegen
Abwerfung eines ganzen Scheites von ei-
ner halben Klafter u. s. w. am Stadthor,