Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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in der gedachten Erklaͤrungsschrift ausdruck- 
lich8 zewünscht worden, tpeis enthalten sie 
näher: Entwickelungen“ der im Gesetz aner- 
bannten Grundsätze, theils nothwendige Er- 
gänzungen aus bestehenden ältern Gesetzen, 
und werden daher überall gerechtfertigt er- 
scheinen. Denn 
1) was den Zusatz zum FK. 4. anlangt, so 
können die mit den Mutterschafen gehen- 
den Lämmer, als ein untrennbares An- 
nerum der erstern, nicht für eine unerlaub- 
te Vermehrung der sonst bestimmten 
Schafzahl angesehen werden; 
2) von dem Verbot, fremde Schafe in die 
ungezählte Heerde aufzunehmen, (§. 5.) 
mußte das sogenannte Gemengvieh der 
Schäfer und Schafknechte naturlich aus- 
genommen bleiben. 
3) Der Zusatz zum F. 21.: „daß Klee- 
stücke, welche von dem Eigenthümer, nicht 
zum Abhauen, sondern zur Weide für 
eigenes Vieh auf dem Stucke, angesäet 
wurden, und wirkrich nur hierzu benutzt 
werden, auch im zwerten Jahre, von 
dem Triftberechtigten, bio nach Michae- 
lis, zu schonen sind, es wäre denn, daß 
der Eigenthumer sie früher umzureißen 
oder zu bedungen anfinge,“ war um des- 
willen nothwendig, weil außerdem der 
gedachte Zweck zur Unterstützung der 
Landwirthschaften, insonderheit der Schä- 
ferepen, nicht erreicht werden könnte. 
4) Durch den Anhang unter F., die 
Trift und Huthung in Holzungen be- 
treffend, hat dem hierauf bezüglichen 
Theile der höchsten Orts genehmigten 
Bemerkungen zu dem Gesehesentwurf, 
üuber den Gebrauch des Eigenthums und 
anderer eigenen Rechte an Forsten, Wal- 
dungen und Holzungen (VIII. C. der 
Erklárungsschrift vom 20sten März) ge- 
nügt werden sollen. Nur, was die He- 
gung der Holz-Kulturen (§. 25.) anlangt, 
haben Se, K. H. der Großherzog die 
deßfallsigen Vorschriften der arten Forst- 
ordnun.) von 1775. (Cap. VI. 5. 2.9 
mit einer nähern Bestimmung aus dem 
Köônigl. Sächs. Geseße in das neue Ge- 
setz aufzunehmen befohlen. Die Gründe 
enthält die alte Forstordnung in der anu- 
geführten Stelle selbst. 
5) Die hinzugefugte Beschränkung in F. 4. 
Vverb. „Auch kann“ hat einem Mißbrau- 
che, welcher nicht von Besitern kleiner 
Grundstücke, aber wohl von Besißern 
ganzer Flächen ausgehen könnte, zur Be- 
ruhigung der Unterthanen, insonderheit 
der Gemeinden, entgegen treten und der 
ebenfalls hinzugefügte §. 25. hat denjeni- 
gen Irrungen und Streitigkeiten, welche 
durch Versährung und Herkommen wider 
die Gesehe herbeygeführt zu werden pfle- 
gen, wenigstens fur die Zukunft und so- 
weit es ohne Eingriffe in schon erworbe- 
ne Rechte gescheyen konnte, vorbeugen 
sollen. 
4) Da die sämmtlichen, in der gedach- 
ten Erklärungsschrift vom 20sten März auf- 
gestellten Bemerkungen und Wunsche zu dem 
Gesebesentwurf uber den Schutz der Forste, 
Waldungen u. s. w. mit alleiniger Ausnah- 
me der Bemerkung zum J. 65. von Sr. K. 
H. genehmigt worden sind, so hat hiernach 
jenes Geseh die in der Beylage O. bemerk- 
ten Abänderungen und Zusatze erhalten. 
Die Aueêdehnung des 8. 61. auf Kommun- 
und Kirchenholzer wird der getreue Landtag 
selbst begunstigen müssen, weil sie die uner- 
läßliche Bedingung ist, unter welcher allein 
Se. K. H., der Großherzog, den herr- 
schaftlichen Forstbedienten eine Aufsicht über 
solche Hölzer fernerhin gnädigst verstatten 
können. 
Was den gerügten Uebelstand, wegen 
Abwerfung eines ganzen Scheites von ei- 
ner halben Klafter u. s. w. am Stadthor,
	        
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