Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

werden moͤchten, die sich im Bezug der erstern 
zuweilen auf 80 und mehr Thaler belaufen 
sollen. Erwaͤgt man nun, daß bey aͤrmern 
Gemeinden der Wechsel am häufigsten ein- 
tritt, do liegt das Drückende vor Augen und 
Ew. K. H. werden gewiß Mittel sinden, die 
khunachse Erleichterung bewirken zu lassen. 
Der getreue Landtag. 
Beylage I. 4. 
Unterthänigste Erklärungsschrift 
vom oten April 1821. 
Den neu redigirten Impost- Ge— 
setzes-Entwurf betr. 
Der getreue Landtag erkennt mit unter- 
tháänigstem Danke, daß Ihro K. H. in dem, 
mittelst höchsten Decrets vom 20sten v. Mo- 
nats zugesendeten, neu redigirten Impost- 
Geseb-Entwurfe die landständischen Erinne- 
rungen vom êten Febr. d. J. gnädigst ha- 
ben berücksichtigen lassen; er findet ferner 
die nathwendig geschienene Aenderung und 
neue Fassung der Paragraphen zweckgemäß, 
und erlaubt sich auf die, in dem umständli- 
chen Berichte des Großherzogl. Landschaffts- 
Collegiums aufgestellten Bemerkungen und 
sonst seine verfassungsmäßige Erklärung nur 
noch dahin ehrerbietigst auszusprechen: 
Zu den allgemeinen Vorschriften 
u . 4. a. Wenn der Landtags-Beschluß, 
nach welchem mit Bezug auf die verschiedenen 
Antraͤge der Großherzogl. Ober-Consistorien 
fuͤr Geistlichkeit und Schulwesen von Neuem 
eine nicht unbedeutende Summe jährlich mehr 
aus landschafftlichen Nitteln unter der Bedin- 
gung verwilligt worden sind, daß alle theilweis 
und temporär noch bestehenden Befrevpungen 
der Geistlichen und Schullehrer von indirec= 
ten Abgaben mit Eintritt des neuen Impost- 
Regulativ's gänzlich aufhören, die hoöchste 
Sanction erhält: so dürfte dann der F. 4. 
a. ganz wegfallen. 
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Zuh. 4. b. Folgerecht würde dann auch die 
Weglassung dieses Paragraphen wünschens- 
werth seyn: und es könnte die Auszahlung des, 
der Unwersttät Jenawegen Wegfall der früheren 
Abgabefreyheit von Getränken für ihre Ro- 
senkellerey und ihre Speiseanstalt bestimmten, 
jéhrlichen Entschädigungs-Quantums aus ders 
Landschafftskasse, blos durch besondere Ver- 
fügungen an die Universität und das Groß- 
herzogl. Landschaffts = Collegium serner zu- 
gesichert werden. 
Zu. 8. Wegen künftiger Annahme der Kro- 
nenthaler zu # rthlr. 12 gr. bey den Landes- 
Kassen dürfte, da dem Großherzogl. Land- 
schaffts-Collegium kein wesentliches Beden- 
ken dagegen beygeht, ein besonderes Publi- 
kandum zu erlassen seyn, dessen Verfügung 
dem höchsten Ermessen ausgestellt wird. 
ZuH. 16. Die, zu dem F. 15. der vorigen Re- 
daction gemachte ständische Erinnerung we- 
gen des auêdrücklich mit auszusprechen ge- 
wünschten Vorbehalts des Recurses an die 
Justiz-Behörde, dürfte durch die am Rande 
zu dem F. 16. der neuen Redaction vorge- 
schlagene Fassung genügend erledigt werden. 
Zu Cap. I. der besondern Vorschriften. 
Zu . 2. Bey nochmaliger genauen Erwägung 
der in dem Berichte des Großherzogl. Land- 
schaffts = Collegiums dargelegten Gründe, 
daß durch Verminderung einiger Ansäge von 
Schlachtvieh ein nicht unbedeutender Ausfall 
bey der Impost-Einnahme entstehen werde, 
nimmt der Landtag die Berichtigung des 
Tarifs dahin an: daß von einem Och- 
sen über 
2 Jahr ohne Unterschied 2 rthlr. 18 gr. 
von einer Kuh 1 -- 10 = 
von einem Ochsenstier oder 
Kalbin über 1 bis 2 Jahr 1 9 - 
von einem Rinde von z bis 
zu 1 Jahr — 16 = 
und von einem Kalbe — -- 6 - 
zu entrichten sind.
	        
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