nommenen Fonds und Gelder der Kammer-
kasse, als Gläubigerin, mit vier vom Hun-
dert jährlich zu verzinsen, punktlich abzu-
liefern.
Sind alle rückzahlbaren Kammerschulden
gänzlich getilgt, dann sollen Geldeinnahmen
der genannten Art zu höchstens vier pro
Cent Zinsen bey den Landschafftskassen aus-
geliehen werden.
5. Vertauschung vom Kammerver-
mögen.
Es bedarf der landständischen Einwilli-
gung nicht, wenn Theile des Großherzogl.
Kammervermögens gegen andere Realitäten
und Rechte von gleichem Werthe vertauscht
werden.
6. Daß von Seiten der Kammer die-
sen Bedingungen nachgekommen und nicht
dagegen gehandelt werde, dafür ist der Fi-
nanz-Minister, dessen Leitung und Aufsicht
das Großherzogl. Kammervermögen unterge-
ben ist, so wie die Kammer selbst, verant-
wortlich und dem Landtage steht in dieser
Hinsicht das Recht zu, sich durch den Land-
tagsvorstand und den landstandischen Rech-
nungsausschuß auf den Grund der Kammer-
rechnungen, Belege und Akten ausführlichen
Bericht über das Kammervermögen und des-
sen Verwaltung erstatten zu lassen. Es
sollen daher dem Landtagsvorstande, und
dem landständischen Rechnungsausschusse auf
vorhergegangenes Verlangen die zur Erstat-
tung eines solchen ausführlichen Berichts
nöthigen Kammerrechnungen, Belege und
Akten jedesmal zur Einsicht vorgelegt werden.
7. Sollten Unglücksfälle, sie haben nun
in außerordentlichen Natur-oder politischen
Ereignissen ihre Veranlassung, eine solche
Verminderung des Kammereinkommens her-
bey führen, daß solches seiner Bestimmung
ohne Erborgung nicht genugen könnte, dann
liegt es in den Pflichten des Landtags zur
Abstellung solcher als Landes-Kalamität zu
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betrachtenden Bedraͤngniffe des Regentenhau-
ses die geeignetesten Mittel zu waͤhlen, so
daß die Großherzogl. Kammer, auch wenn
ein auf diese Art bey ihrer Kasse entstande-
nes Deficit aus vorhandenen Kammermit-
teln nicht gedeckt werden könnte, dennoch
nicht ohne Zustimmung des Landtags zur
Erborgung autorisirt werden darf.
4Es soll aber in solchem Falle der Land-
tag sofort zusammenberufen werden, wenn
nicht ohnehin dessen Zusammenkunft in der
Kürze bevorsteht.
Der getreue Landtag ist sich wohl be-
wußt, daß durch die bis daherigen Verhand-
lungen, bey denen er eben sowohl von treuer
Anhänglichkeit zum angestammten Regenten-
hause Ihro K. H., als von seinen ubrigen,
durch die Verfassung des Landes ihm auf-
ruhenden, Pflichten geleitet war, als dauernd
nur dasjenige von ihm anerkannt wurde,
was in vorstehenden Punkten enthalten ist,
und er lebt der zuversichtlichen Hoffnung,
daß diese seine Gesinnung einer anderweiten
Deutung nicht ausgesezt seyn kann.
Unverkennbar ist es jedoch dem getreuen
Landtage, bey nochmaliger reiflicher Bera-
thung', erschienen, daß eine solche strenge
Verantwortlichkeit Großherzogl. Kammer und
des ihr vorstehenden Finanz-Ministers, de-
ren gänzliche Nichtberechtigung zur Aufnah=
me von Kapitalien, dem Wachsthum des
Großherzogl. Kammervermögens und selbst
seiner Erhaltung hinderlich werden könnten,
ja durch Ereignisse, die von außen geboten
und weder vorher zu sehen noch zu umge-
hen sind, und bey einem zufällig gerade
zu sehr geminderten Vorrathe der Großher-
zogl. Kammerkasse noch größere Verlegen-
heiten entstehen konnten.
Der getreue Landtag hielt sich verpflich-
tet, auf solche Fälle Bedacht zu nehmen,
und bringt bey Ihro K. H. zu Nr. 3.