Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

nommenen Fonds und Gelder der Kammer- 
kasse, als Gläubigerin, mit vier vom Hun- 
dert jährlich zu verzinsen, punktlich abzu- 
liefern. 
Sind alle rückzahlbaren Kammerschulden 
gänzlich getilgt, dann sollen Geldeinnahmen 
der genannten Art zu höchstens vier pro 
Cent Zinsen bey den Landschafftskassen aus- 
geliehen werden. 
5. Vertauschung vom Kammerver- 
mögen. 
Es bedarf der landständischen Einwilli- 
gung nicht, wenn Theile des Großherzogl. 
Kammervermögens gegen andere Realitäten 
und Rechte von gleichem Werthe vertauscht 
werden. 
6. Daß von Seiten der Kammer die- 
sen Bedingungen nachgekommen und nicht 
dagegen gehandelt werde, dafür ist der Fi- 
nanz-Minister, dessen Leitung und Aufsicht 
das Großherzogl. Kammervermögen unterge- 
ben ist, so wie die Kammer selbst, verant- 
wortlich und dem Landtage steht in dieser 
Hinsicht das Recht zu, sich durch den Land- 
tagsvorstand und den landstandischen Rech- 
nungsausschuß auf den Grund der Kammer- 
rechnungen, Belege und Akten ausführlichen 
Bericht über das Kammervermögen und des- 
sen Verwaltung erstatten zu lassen. Es 
sollen daher dem Landtagsvorstande, und 
dem landständischen Rechnungsausschusse auf 
vorhergegangenes Verlangen die zur Erstat- 
tung eines solchen ausführlichen Berichts 
nöthigen Kammerrechnungen, Belege und 
Akten jedesmal zur Einsicht vorgelegt werden. 
7. Sollten Unglücksfälle, sie haben nun 
in außerordentlichen Natur-oder politischen 
Ereignissen ihre Veranlassung, eine solche 
Verminderung des Kammereinkommens her- 
bey führen, daß solches seiner Bestimmung 
ohne Erborgung nicht genugen könnte, dann 
liegt es in den Pflichten des Landtags zur 
Abstellung solcher als Landes-Kalamität zu 
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betrachtenden Bedraͤngniffe des Regentenhau- 
ses die geeignetesten Mittel zu waͤhlen, so 
daß die Großherzogl. Kammer, auch wenn 
ein auf diese Art bey ihrer Kasse entstande- 
nes Deficit aus vorhandenen Kammermit- 
teln nicht gedeckt werden könnte, dennoch 
nicht ohne Zustimmung des Landtags zur 
Erborgung autorisirt werden darf. 
4Es soll aber in solchem Falle der Land- 
tag sofort zusammenberufen werden, wenn 
nicht ohnehin dessen Zusammenkunft in der 
Kürze bevorsteht. 
Der getreue Landtag ist sich wohl be- 
wußt, daß durch die bis daherigen Verhand- 
lungen, bey denen er eben sowohl von treuer 
Anhänglichkeit zum angestammten Regenten- 
hause Ihro K. H., als von seinen ubrigen, 
durch die Verfassung des Landes ihm auf- 
ruhenden, Pflichten geleitet war, als dauernd 
nur dasjenige von ihm anerkannt wurde, 
was in vorstehenden Punkten enthalten ist, 
und er lebt der zuversichtlichen Hoffnung, 
daß diese seine Gesinnung einer anderweiten 
Deutung nicht ausgesezt seyn kann. 
Unverkennbar ist es jedoch dem getreuen 
Landtage, bey nochmaliger reiflicher Bera- 
thung', erschienen, daß eine solche strenge 
Verantwortlichkeit Großherzogl. Kammer und 
des ihr vorstehenden Finanz-Ministers, de- 
ren gänzliche Nichtberechtigung zur Aufnah= 
me von Kapitalien, dem Wachsthum des 
Großherzogl. Kammervermögens und selbst 
seiner Erhaltung hinderlich werden könnten, 
ja durch Ereignisse, die von außen geboten 
und weder vorher zu sehen noch zu umge- 
hen sind, und bey einem zufällig gerade 
zu sehr geminderten Vorrathe der Großher- 
zogl. Kammerkasse noch größere Verlegen- 
heiten entstehen konnten. 
Der getreue Landtag hielt sich verpflich- 
tet, auf solche Fälle Bedacht zu nehmen, 
und bringt bey Ihro K. H. zu Nr. 3.
	        
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