Familien-Verhältnisse hinreichende Ruͤcksicht?
Sollte es nicht zur vollkommenen Beruhi-
gung des Landtags gereichen, wenn die Aus-
nahme von der Regel in diesem §. von
dem Ermessen der Ortsobrigkeit, unter
verfassungsmäßiger Beystimmung der Ge-
meinde, abhängig gemacht würde:
3) (zu J. 21.) Gehört wohl in die
besondern Statuten der Schneider-Innungen.
4) (zu F. 73. und §F. 78.) Will man die-
se Weiterung, welche, bey dem Verschluß in
die Lade und bey der Herausnahme aus der
Lade, wenigstens zwey und in der Regel
drey Personen in Bewegung setzt?
5) (zu §. 118. c.) Hier msöchte wohl
Zuchthausstrafe und weiterhin Arbeitshaus-
strafe als das entscheidende Merkmal fest-
zusetzen seyn, da es nicht schicklich sepn
würde, ein Register von strafbaren Hand-
lungen — Verbrechen — einzuschalten. Auch
das Königlich Bayersche Gesetzbuch, wel-
ches einer neuen Kriminal= Gesetgebung
für das Großherzogthum zum Grunde ge-
legt worden ist, verordnet Art. 23.: „Ver-
lust des Adels und aller Würden, Staats-
und Ehren ämter (s. den Entwurf F. 4.)
ist eine nothwendige rechtliche Folge der Ver-
urtheilung in die Todes-; Ketten-, Zuchthaus-
oder Arbeitshausstrafe.“ Und sollte man
nicht eben so streng, wo nicht noch strenger.
bey der Frage seyn, ob jemand mit dem
Ehrentitel zu bekleiden, in eine ehrenhafte
Gesellschaft aufzunehmen sey?
6) (zu § 233.) Die Ausnahme von der
Regel giebt dem ausläándischen Meister nicht
nur ein Recht in dem Bezirke der Innung,
in dem Bezirke der Unterobrigkeit, sondern,
im Sinne und Geiste des neuen Gesetzes,
auch ein Recht in andern Theilen des Lan-
des. Sollte dieses Recht, wenn auch nur
folgeweise, Eine Gemeinde und Eine Orts-
obrigkeit dem Ausländer ertheilen dürfen?2
— Wie z. B. wenn die Innung eines Orts,
47
ohne Widerspruch von Seiten der Obrig-
keit, auf den Gedanken käme, um ihres
Vortheils willen, alle Meister desselben
Handwerks in einer benachbarten Gränzstadt
in sich aufzunehmen und denselben das Recht
inlándischer Meister zu ertheilen?
7) (zu F. 140. 150% 151. und 2562.)
Die Ausnahme dürfte wohl die Regel aufhe-
ben., da ein Herkommen überall besteht. Ist
das zu wünschen? Bestimmen nicht die Ge-
setze, daß auf Gebräuche, Herkommen
in den Handwerken, nur in sofern Rücksicht
zu nehmen sey, als sie von#der Regierungöge-
walt anerkannt worden? ist also hier etwa
ein widerrechlicher Eingriff in wohl erwor-
bene Rechte zu fürchten?
8) (zu §. r00. 10r. und 192.) Ober-
meister und Beysitzer sind in den Innungen
Eins; sie bilden den Vorstand der Innung.
Ist es zweckmaäßig, daß sich der Vorstand
vo Selege seiner Rechnung selbst attestiren
o
Der getreue Landtag wird über den In-
halt dieses Decretes sich weiter erklären und
vielleicht sich bewogen finden, mehrere seiner
Erinnerungen entweder überhaupt, oder doch
in sofern zurück zu nehmen, als er von ih-
rer Berücksichtigung die Promulgation des
ganzen Gesehes abhängig gemacht hat. Er
könnte dieses, nachdem er den ihm vorge-
legten Entwurf der Zunftordnung im Allge-
meinen für „ein sehr wohlgelungenes
Werk erklaͤrt“ hat, um so unbederklicher
je gewisser die möglichste Berücksichtigung
ständischer Erinnerungen bey neu zu erlas-
senden Gesetzen den Gründen gemäß ist
welche Se. K. H., der Großherzog, bey
Stiftung der Verfassung vor Augen gehabt
haben. 2c.
Das Staats-Ministerium.