Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Familien-Verhältnisse hinreichende Ruͤcksicht? 
Sollte es nicht zur vollkommenen Beruhi- 
gung des Landtags gereichen, wenn die Aus- 
nahme von der Regel in diesem §. von 
dem Ermessen der Ortsobrigkeit, unter 
verfassungsmäßiger Beystimmung der Ge- 
meinde, abhängig gemacht würde: 
3) (zu J. 21.) Gehört wohl in die 
besondern Statuten der Schneider-Innungen. 
4) (zu F. 73. und §F. 78.) Will man die- 
se Weiterung, welche, bey dem Verschluß in 
die Lade und bey der Herausnahme aus der 
Lade, wenigstens zwey und in der Regel 
drey Personen in Bewegung setzt? 
5) (zu §. 118. c.) Hier msöchte wohl 
Zuchthausstrafe und weiterhin Arbeitshaus- 
strafe als das entscheidende Merkmal fest- 
zusetzen seyn, da es nicht schicklich sepn 
würde, ein Register von strafbaren Hand- 
lungen — Verbrechen — einzuschalten. Auch 
das Königlich Bayersche Gesetzbuch, wel- 
ches einer neuen Kriminal= Gesetgebung 
für das Großherzogthum zum Grunde ge- 
legt worden ist, verordnet Art. 23.: „Ver- 
lust des Adels und aller Würden, Staats- 
und Ehren ämter (s. den Entwurf F. 4.) 
ist eine nothwendige rechtliche Folge der Ver- 
urtheilung in die Todes-; Ketten-, Zuchthaus- 
oder Arbeitshausstrafe.“ Und sollte man 
nicht eben so streng, wo nicht noch strenger. 
bey der Frage seyn, ob jemand mit dem 
Ehrentitel zu bekleiden, in eine ehrenhafte 
Gesellschaft aufzunehmen sey? 
6) (zu § 233.) Die Ausnahme von der 
Regel giebt dem ausläándischen Meister nicht 
nur ein Recht in dem Bezirke der Innung, 
in dem Bezirke der Unterobrigkeit, sondern, 
im Sinne und Geiste des neuen Gesetzes, 
auch ein Recht in andern Theilen des Lan- 
des. Sollte dieses Recht, wenn auch nur 
folgeweise, Eine Gemeinde und Eine Orts- 
obrigkeit dem Ausländer ertheilen dürfen?2 
— Wie z. B. wenn die Innung eines Orts, 
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ohne Widerspruch von Seiten der Obrig- 
keit, auf den Gedanken käme, um ihres 
Vortheils willen, alle Meister desselben 
Handwerks in einer benachbarten Gränzstadt 
in sich aufzunehmen und denselben das Recht 
inlándischer Meister zu ertheilen? 
7) (zu F. 140. 150% 151. und 2562.) 
Die Ausnahme dürfte wohl die Regel aufhe- 
ben., da ein Herkommen überall besteht. Ist 
das zu wünschen? Bestimmen nicht die Ge- 
setze, daß auf Gebräuche, Herkommen 
in den Handwerken, nur in sofern Rücksicht 
zu nehmen sey, als sie von#der Regierungöge- 
walt anerkannt worden? ist also hier etwa 
ein widerrechlicher Eingriff in wohl erwor- 
bene Rechte zu fürchten? 
8) (zu §. r00. 10r. und 192.) Ober- 
meister und Beysitzer sind in den Innungen 
Eins; sie bilden den Vorstand der Innung. 
Ist es zweckmaäßig, daß sich der Vorstand 
vo Selege seiner Rechnung selbst attestiren 
o 
Der getreue Landtag wird über den In- 
halt dieses Decretes sich weiter erklären und 
vielleicht sich bewogen finden, mehrere seiner 
Erinnerungen entweder überhaupt, oder doch 
in sofern zurück zu nehmen, als er von ih- 
rer Berücksichtigung die Promulgation des 
ganzen Gesehes abhängig gemacht hat. Er 
könnte dieses, nachdem er den ihm vorge- 
legten Entwurf der Zunftordnung im Allge- 
meinen für „ein sehr wohlgelungenes 
Werk erklaͤrt“ hat, um so unbederklicher 
je gewisser die möglichste Berücksichtigung 
ständischer Erinnerungen bey neu zu erlas- 
senden Gesetzen den Gründen gemäß ist 
welche Se. K. H., der Großherzog, bey 
Stiftung der Verfassung vor Augen gehabt 
haben. 2c. 
Das Staats-Ministerium.
	        
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