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Gesuch des Herzogl. Sachs. Gothaischen
of-- Secretaͤrs Poͤrsch, um Ertheilung der
Landstandschaft auf das seiner Ehefrau ei-
genthümlich zugehörige Ritter= und freye
Erblehnguth zu München, Amts Berka a.
d. J., für welches die Großherzogl. Landes-
regierung hieselbst in dem ebenfalls abschriftl.
beyliegenden Berichte sich verwendet, wol-
len des Großherzogs, K. H., die verfas-
sungsmäßige Erblérung des getreuen Land-
tags vernehmem, wozu dieses Decret, auf
höchsten Befehl, ie Veranlassung hat ge-
ben sollen. ꝛc.
Das Staats-Ministerium.
Beplage C. 6.
Unterthänigste Erklärungsschrift
vom igten April 1821.
auf das höchste Decret vom 13ten
April 1827., die auf das Ritterguth
München zu ertheilende Landstand-
schaft betreffend.
Das über diesen Gegenstand dem getreuen
Landtage zugekommene Gesuch hat dessen
Zustimmung nicht erhalten können, weil,
so wünschenswerth auch die Vermehrung der
Wahlfähigen in jedem Stande, nach den
gesetzlichen Bestimmungen der landschafftli-
chen Verfassungsurkunde, erscheint, doch die
Ertheilung der Landstandschaft auf kleinere
Besitzungen weder dem Herkommen, noch
dem Zwecke des Grundgesebes angemessen
seyn dürfte. I. K. H werden daher ge-
genwärtige abfällige Erklärung in Gnaden
aufzunehmen geruhen und dem getreuen band-
tage verstatten, seine früher in einem ähnli-
chen Falle ausgesprochene und dieser Erklä-
rung vielleicht widersprechend erscheinende
Ansicht, mit der Bemerkung zu rechtsertigen,
daß wenn die dankbare Anerkennung viel-
jahrig erprobter, eben so treuer als ehren-
voller Dienste zu einer Ausnahme von der
Regel berechtigen konnte, solche Ausnahme
nicht zur Kenseguenz in einem andern, da-
von verschiedenen Falle dienen dürfte. 2c.
Der getreue Landtag.
Beplage lI. 6.
Unterthänigste Erklärungsschrife
vom i17tem April 1821.,
die landschafftlichen Kassen-Etats
auf die Jahre r82 1I. und 1622.
betreffend.
Da J. K. H. die von dem getreuen
dandtage während seiner dermaligen Ver-
sammlung ehrerbietigst in Antrag gebrachte
Zusammenwerfung aller Landesschulden in
Ein gemeinschaftliches Schuldenwesen und
die als unmittelbare Folge daraus entsptin-
gende Vereinfachung des landschafftlichen Kas-
se= und Rechnungswesens durch das höchste
Decret vom 3ten April S8. zu genehmj-
gen gnädigst geruhet haben, so schien es
zweckdienlich und nothwendig zugleich, auch
die Kassen-Etatsé der Form nach angemes-
sen zu verändern und ihnen mehr Ueber-
sichtlichkeit zu geben, als zeither unter
anderen Verhältnissen möoglich war; er
erlaubt sich übrigens, um Wiederholungen
zu vermeiden, auf die unterthänigste Er-
klárungsschrift vom rbten dieses Monats, das
Großherzogliche Kammer-Vermögen betref-
fend, Beziehung zu nehmen.
Um zu der Ueberzeugung zu gelangen,
daß die in der neuen Form des Hauptland-
schaffts-Kasse-Etats auf das Jahr 182##
verschmolzenen Zahlen genau alle die in dem
gegebenen Etat enthaltenen Summen in sich
vereinigen, setzte sich der Landtags-Vorstand
mit dem Großherzoglichen Landschaffts-Col-
legium in Communication, und wurde durch