Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Gesuch des Herzogl. Sachs. Gothaischen 
of-- Secretaͤrs Poͤrsch, um Ertheilung der 
Landstandschaft auf das seiner Ehefrau ei- 
genthümlich zugehörige Ritter= und freye 
Erblehnguth zu München, Amts Berka a. 
d. J., für welches die Großherzogl. Landes- 
regierung hieselbst in dem ebenfalls abschriftl. 
beyliegenden Berichte sich verwendet, wol- 
len des Großherzogs, K. H., die verfas- 
sungsmäßige Erblérung des getreuen Land- 
tags vernehmem, wozu dieses Decret, auf 
höchsten Befehl, ie Veranlassung hat ge- 
ben sollen. ꝛc. 
Das Staats-Ministerium. 
Beplage C. 6. 
Unterthänigste Erklärungsschrift 
vom igten April 1821. 
auf das höchste Decret vom 13ten 
April 1827., die auf das Ritterguth 
München zu ertheilende Landstand- 
schaft betreffend. 
Das über diesen Gegenstand dem getreuen 
Landtage zugekommene Gesuch hat dessen 
Zustimmung nicht erhalten können, weil, 
so wünschenswerth auch die Vermehrung der 
Wahlfähigen in jedem Stande, nach den 
gesetzlichen Bestimmungen der landschafftli- 
chen Verfassungsurkunde, erscheint, doch die 
Ertheilung der Landstandschaft auf kleinere 
Besitzungen weder dem Herkommen, noch 
dem Zwecke des Grundgesebes angemessen 
seyn dürfte. I. K. H werden daher ge- 
genwärtige abfällige Erklärung in Gnaden 
aufzunehmen geruhen und dem getreuen band- 
tage verstatten, seine früher in einem ähnli- 
chen Falle ausgesprochene und dieser Erklä- 
rung vielleicht widersprechend erscheinende 
Ansicht, mit der Bemerkung zu rechtsertigen, 
daß wenn die dankbare Anerkennung viel- 
jahrig erprobter, eben so treuer als ehren- 
voller Dienste zu einer Ausnahme von der 
Regel berechtigen konnte, solche Ausnahme 
nicht zur Kenseguenz in einem andern, da- 
von verschiedenen Falle dienen dürfte. 2c. 
Der getreue Landtag. 
Beplage lI. 6. 
Unterthänigste Erklärungsschrife 
vom i17tem April 1821., 
die landschafftlichen Kassen-Etats 
auf die Jahre r82 1I. und 1622. 
betreffend. 
Da J. K. H. die von dem getreuen 
dandtage während seiner dermaligen Ver- 
sammlung ehrerbietigst in Antrag gebrachte 
Zusammenwerfung aller Landesschulden in 
Ein gemeinschaftliches Schuldenwesen und 
die als unmittelbare Folge daraus entsptin- 
gende Vereinfachung des landschafftlichen Kas- 
se= und Rechnungswesens durch das höchste 
Decret vom 3ten April S8. zu genehmj- 
gen gnädigst geruhet haben, so schien es 
zweckdienlich und nothwendig zugleich, auch 
die Kassen-Etatsé der Form nach angemes- 
sen zu verändern und ihnen mehr Ueber- 
sichtlichkeit zu geben, als zeither unter 
anderen Verhältnissen möoglich war; er 
erlaubt sich übrigens, um Wiederholungen 
zu vermeiden, auf die unterthänigste Er- 
klárungsschrift vom rbten dieses Monats, das 
Großherzogliche Kammer-Vermögen betref- 
fend, Beziehung zu nehmen. 
Um zu der Ueberzeugung zu gelangen, 
daß die in der neuen Form des Hauptland- 
schaffts-Kasse-Etats auf das Jahr 182## 
verschmolzenen Zahlen genau alle die in dem 
gegebenen Etat enthaltenen Summen in sich 
vereinigen, setzte sich der Landtags-Vorstand 
mit dem Großherzoglichen Landschaffts-Col- 
legium in Communication, und wurde durch
	        
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