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als Diener den Großherzoglicher Laudes-Direction,
nicht wieder besetzt werde, und
daß derselbe seinen Gehalt an 265 rthle.
aus der Kriegskafse wie zeither erhalte.
Eine neue Verwilligung dieser Besoldung
möchte um deswillen nicht nothwendig
erscheinen, weil bey der von J. K. H. gnädigst
zugesicherten Vereinfachung der oberen
Staatsbehörden und Centralisirung der Kassen,
wohl leicht irgend wo ein bereits angestellter
Diener aufzufiuden seyn dürfte, der
Rommels Funktionen bey der Kriegskasse
verrichten könnte.
Zu Cap. 1I1. 2. a. L. Außerordentlicher
Aufwand auf die Landes=Dienerschaft.
Die Gensd'armerie-Pensionen an 897
thlr. 12 gr. — pf. sind, besage der unterthänigsten
Erklärungsschriften vom 15ten
und oten April, auf den landschafftlichen
Etat ubernommen, nicht minder 8Soo thlr.
Hension des vormaligen Director Lenz am
biesigen Gymnasium verwilligt worden.
Dem getreuen Landtage ist bey Zusammenstellung
der Posten, 6 welche gegenwärtig
für mannliche Pensionärs aus Staatskassen
gezahlt werden, die Bemerkung nicht
entgangen, daß dieselben weder mit den Einnahmen
des Großherzogthums, noch mit
den eigentlichen Dienstgehalten in Verhältniß
stehen, indem, nach Abzug der Pensionen,
welche übernommene Diener der neuerworbenen
Lande beziehen, annoch gegen
22,000 rthlr. ausgezahlt werden.
Der getreue Landtag trägt daher ehrerbietigst
darauf an, die dermaligen Pensionärs,
welche zeither tbre Pension aus Großherzoalicher
Kammerkasse bezogen, und nach
erfolgter Verabschiedung auf die Haupt-Landschafftskasse
übergehen, nur auf den
Namen derselben übernehmen zu durfen, wodurch
einzig und allein eine Verrengerung
der sehr beträchtlichen Sunmne für die Folgezeit
erlangt werden kann.
Weil jedoch die Röglichkeit der Penslonirung
von Staatsdienern in einem geregelten
Staatshaushalte begründet seyn muß,
für jetzt es aber noch an einem Gesetz über
den Staatsdienst und also auch an Normen
bey der Pensionirung von Staatsdienern ermangelt,
so möchte es dem Zwecke entsprechen,
einstweilen für den Fall, wenn J. K. H.
die Pensionirung eines Staatsdieners, während
der gegenwärtigen Etats-Zeit, für nothwendig
erachten sollten und bis gesetzliche Bestimmungen
darüber festgesetzt seyn werden,
dergleichen Pensionen dennoch schon nach gewissen
Grund'satzen zu regeln.
Der getreue Landtag erlanbt sich ehrfurchtsvoll,
ohne darüber, in welchem Falle
Penston zu ertheilen sey, sich ein urtheil
anmaßen zu wollen, folgende Grundsähee ehrfurchtsvoll
in Vorschlag zu bringen:
A. Für Civil-Staatsdstener.
von 10, Jahren Dienstzeit dürfte die Hälfte)
von robis 20. Jahren Dienstzeit 3. Theill
von 20— Zo. — — —
von 30 — 50. — —
u. nach 50. Jahren Dienstzeit der
S
109. #
4 —
volle Gehalt;
B. Für das Militér. ·-’
bey 36. jaͤhriger Dienstzeit 9 ohne Beráckbey
5o%. — 4|sichtigung.
bey 10. — — 1 bey Diestanvon
10 — 20. jähr. — 2 strengung u.
von 20— Zo. — — vounberschuldebey
30. jaͤhriger — 4 tem Unglück
als Pension zu verwilligen sepn. 9
Zu Cap. III. . Auf Gesstlichkeit und
Schulen sind verwilligt worden, besage der
unterthänigsten Erklérungsschrife vom oten
April 182 1.: