Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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als  Diener  den  Großherzoglicher  Laudes-Direction,
  nicht  wieder  besetzt  werde,  und
daß  derselbe  seinen  Gehalt  an  265  rthle.
aus  der  Kriegskafse  wie  zeither  erhalte.

Eine  neue  Verwilligung  dieser  Besoldung
  möchte  um  deswillen  nicht  nothwendig
erscheinen,  weil  bey  der  von  J.  K.  H.  gnädigst
  zugesicherten  Vereinfachung  der  oberen
Staatsbehörden  und  Centralisirung  der  Kassen,
  wohl  leicht  irgend  wo  ein  bereits  angestellter
  Diener  aufzufiuden  seyn  dürfte,  der
Rommels  Funktionen  bey  der  Kriegskasse
verrichten  könnte.

Zu  Cap.  1I1.  2.  a.  L.  Außerordentlicher
  Aufwand  auf  die  Landes=Dienerschaft.


Die  Gensd'armerie-Pensionen  an  897
thlr.  12  gr.  —  pf.  sind,  besage  der  unterthänigsten
  Erklärungsschriften  vom  15ten
und  oten  April,  auf  den  landschafftlichen
Etat  ubernommen,  nicht  minder  8Soo  thlr.
Hension  des  vormaligen  Director  Lenz  am
biesigen  Gymnasium  verwilligt  worden.

Dem  getreuen  Landtage  ist  bey  Zusammenstellung
  der  Posten,  6  welche  gegenwärtig
  für  mannliche  Pensionärs  aus  Staatskassen
  gezahlt  werden,  die  Bemerkung  nicht
entgangen,  daß  dieselben  weder  mit  den  Einnahmen
  des  Großherzogthums,  noch  mit
den  eigentlichen  Dienstgehalten  in  Verhältniß
  stehen,  indem,  nach  Abzug  der  Pensionen,
  welche  übernommene  Diener  der  neuerworbenen
  Lande  beziehen,  annoch  gegen
22,000  rthlr.  ausgezahlt  werden.

Der  getreue  Landtag  trägt  daher  ehrerbietigst
  darauf  an,  die  dermaligen  Pensionärs,
  welche  zeither  tbre  Pension  aus  Großherzoalicher
  Kammerkasse  bezogen,  und  nach
erfolgter  Verabschiedung  auf  die  Haupt-Landschafftskasse
  übergehen,  nur  auf  den
Namen  derselben  übernehmen  zu  durfen,  wodurch
  einzig  und  allein  eine  Verrengerung

der  sehr  beträchtlichen  Sunmne  für  die  Folgezeit
  erlangt  werden  kann.

Weil  jedoch  die  Röglichkeit  der  Penslonirung
  von  Staatsdienern  in  einem  geregelten
  Staatshaushalte  begründet  seyn  muß,
für  jetzt  es  aber  noch  an  einem  Gesetz  über
den  Staatsdienst  und  also  auch  an  Normen
bey  der  Pensionirung  von  Staatsdienern  ermangelt,
  so  möchte  es  dem  Zwecke  entsprechen,
einstweilen  für  den  Fall,  wenn  J.  K.  H.
die  Pensionirung  eines  Staatsdieners,  während
  der  gegenwärtigen  Etats-Zeit,  für  nothwendig
  erachten  sollten  und  bis  gesetzliche  Bestimmungen
  darüber  festgesetzt  seyn  werden,
dergleichen  Pensionen  dennoch  schon  nach  gewissen
  Grund'satzen  zu  regeln.

Der  getreue  Landtag  erlanbt  sich  ehrfurchtsvoll,
  ohne  darüber,  in  welchem  Falle
Penston  zu  ertheilen  sey,  sich  ein  urtheil
anmaßen  zu  wollen,  folgende  Grundsähee  ehrfurchtsvoll
  in  Vorschlag  zu  bringen:

A.  Für  Civil-Staatsdstener.

von  10,  Jahren  Dienstzeit  dürfte  die  Hälfte)
von  robis  20.  Jahren  Dienstzeit  3.  Theill
von  20—  Zo.  —  —  —

von  30  —  50.  —  —
u.  nach  50.  Jahren  Dienstzeit  der

S
109.  #
4  —
volle  Gehalt;
B.  Für  das  Militér.  ·-’
bey  36.  jaͤhriger  Dienstzeit  9  ohne  Beráckbey

  5o%.  —  4|sichtigung.

bey  10.  —  —  1  bey  Diestanvon
  10  —  20.  jähr.  —  2  strengung  u.
von  20—  Zo.  —  —  vounberschuldebey

  30.  jaͤhriger  —  4  tem  Unglück
als  Pension  zu  verwilligen  sepn.  9

Zu  Cap.  III.  .  Auf  Gesstlichkeit  und
Schulen  sind  verwilligt  worden,  besage  der
unterthänigsten  Erklérungsschrife  vom  oten
April  182  1.: