Da Wir sonach in der obigen Voraus-
setzung kein Hinderniß erblicken“ so erthei-
len Wir hiermit, den desfallsigen Landtags-
beschluß sanctionirend, Unsere Landesfürstli-
che Genehmigung zu der fernern Beybehal-
tung des Raths Kuhn als Landtags-Syn-
dikus, unter den in der Erklärungeschrift auf-
geführten Bedingungen, und haben demnach,
sowohl wegen dessen Wiedere tlassung von
dem Gerichts-Secretariat, als auch wegen
der ihm vom 1.-Januar 1821 an, aus der
Haupt-Landschafftskasse zu zahlenden Ge-
haltszulage von 300 thlr. und wegen der
ihm, im Fall der Erledigung mit zu über-
tragenden Landschafftskasse-Procurator-Stelle,
an die Landesregierung, und an das Land-
schaffts -Collegium rescribirt. 2c.
Beilage 0.
Unterthänigste Erkläárungsschrift
vom 2osten December 1820.
die Steuerverhältnisse des Amts Ilmenau
betreffend.
In der unterthänigsten Erkläárungsschrift
vom 13. December 1818. fühlte der getreue
Landtag sich verpflichtet, in Bezug auf den
Ilmenauer Landestheil auf Gleichsehung in
Grundsteuern, so wie in indirecten Abga-
ben, ehrerbietigst anzutragen, und was die
letztere anlangt, ein von Landtag zu Land-
tag zu bestimmendes Aversionalquantum vor-
zuschlagen, weil die abgesonderte Lage des
Amtes Ilmenau der Einführung indirekter
Abgaben, wie sie in andern Landeötheilen be-
stehen, entgegen zu treten schien.
Durch das hochste Decret vom 2. No-
vember dieses Jahres haben Ihro K. H.
Jnädigst geruhet, dem getreuen Landtage die
zu Ausführung seiner Vorschläge abzwecken-
den Vorarbeiten der Behörden mittheilen zu
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lassen, und dessen fernere Erklaͤrung zu
erfordern, und er erlaubt sich nun, Ihro
K. H. die Ergebnisse seiner Berathung in
folgendem ehrerbietigst vorzutragen.
Ausgehend von dem Gesichtspunkte wie
nur vollkommene Gleichstellung des Amtes Il—
mena- in Beziehung auf directe und indirecte
Abgaben gegen die übrigen Landestheile mit
Berucksichtigung seiner eigenthümlichen Ver-
hältnisse in den Wünschen des getreuen Land-
tags lag, so hat er was
I) die Grundsteuern
anlangt, die Nothwendigkeit erkannt, eine
veränderte Catastrirung und Herabsebung
der steuerbaren Grundstücke in Ilmenau,
eintreten zu lassen, und zwar in der Maße,
daß die in der Stadtflur gelegenen Grund-
stücke um zwei Buchstaben, die Grundstücke auf
dem Lande aber um einen Buchstaben erniedrigt
werden, weil nur durch Herabsetzung nach diesem
Verhältniß das Ilmenauer Amt den übrigen
Landestheilen gleich zu stellen ist.
Er genehmigt daher diese zur Verwirk-
lichung seiner Grundidee führende Herab-
setzung gern.
In Betreff
2) der indirekten Abgaben,
erscheint es dem getreuen Landtage ebenfalls
räthlich, das Amt Ilmenau den ubrigen Thei-
len des Großherzogthumê moglichst gleich
zu stellen und dem zu Folge, die indirecte
Steuer, Impost, Tranksteuer, Consumtions=
Abgaben üuberhaupt und somit die Steuer-
verhältnisse der ubrigen Landestheile, in ih-
rem ganzen Umfange, auf dessen Bewohner
zu erstrecken. Dabei erlaubt er sich jedoch
ehrerbietigst darauf anzutragen, daß dje in-
direkten Abgaben nur bie zum nachsten Land-
tage versuchsweise erhoben, und dem nachst-
künftigen Landtage die Ergebnisse des Er-
trags zu seiner fernerweiten Erklärung mit-
getheilt werden mögen.
Indem nun der getreue Landtag die