Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

dem zur Taration gezogenen Sachverstaͤndigen, nach Besinden des 
Gegenstandes und excl. pro via 
bis 
Für eine Confrontation mit Denuncianten oder Jeugen 
die Zeugenvereidung und Abhsrung, zusammen. 
eine Vernehmung, wenn die Sache weitläuftig geworden und am 
Waldbußtage nicht beendigt werden kann 4 hr. bis 
" alodann erfolgende Weisung, incl. Publication 
Die Anzeige des Denuncianten eidlich bestärken zu lassen oder dem UAnge- 
schuldigten einen Reinigungseid abzunehmen 
Für einen Anfrage= oder Anzeige-Bericht, ingleichen einen Bericht auf ein- 
gewandte Appellation 4 gr. bis 
Publication eines Reseriptes 
ein Communications-Schreiben 
eine Befolgungsauflage 
r 
eine registr. insin. 
Anmerkung. Die Mundations= und Copial-Gebühren richten sich 
nach dem Publicandum vom 16ten Julius 1877. 
B. Dienergebühren. 
Für eine mündliche Ladung im Orte 
eine Ladung und resp. Präsentation der Current-Ladung auf den Ort- 
schaften, außer dem herkömmlichen Botenlohn von jedem 
  
  
rthlr. 
  
 
	        
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