Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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6. 
Aus dem in Abschrift beygefuͤgten Be- 
richte des Großherzogl. Landschaffts- Colle- 
gium wird der getr. Landtag ohne Zweifel 
die Ueberzeugung gewinnen, daß die Gemein- 
de Rödigen den unverhältnißmäßig hohen 
Aufwand auf die Vermessung ihrer Flur sich 
größtentheils selbst zugezogen hat. Uebri- 
gens ist, zu künftiger möglichster Vermei- 
dung unnöthiger Kosten bey dem Vermes- 
sungsgeschäft, das Vermessungs = Büreau 
bedacht igewesen, eine belehrende Bekannt- 
machung an die Gemeinden, deren Flur ge- 
genwärtig die Vermessung bevorsteht, zu er- 
lassen. Hierdurch aber dürfte dem Zten 
Punkt der unterthänigsten Intercessional- 
Schrift überall Genüge geschehen seyn. 
7. 
Ueber die von dem getr. Landtag in An- 
trag gebrachte Ablöôsbarkeit der Zwangs- 
Gesindedienste, über welche von mehrern 
Gemeinden des Neustädter Kreises Klagen 
erhoben worden (FIntercessional = Schrift 
Punkt 6.) ist, auf S. K. H. höchsten Be- 
fehl,, von der hiesigen Großherzogl. Regie- 
rung ein Gesetzesentwurf gefertigt und 
eingereicht worden, der sich zum wesentlich- 
sten Theil seiner Bestimmungen auf die bey 
mehrern Kammergütern, durch freye Ueber- 
einkunft, bereits bewirkte Ablôsung solcher 
Zwangsdienste gründet. Dieser Gesetzes- 
entwurf wird, nebst dem erläuternden Be- 
richt Großherzogl. Regierung und zwey Ak- 
ten-Heften hier mitgetheilt, und gewärti- 
gen Se. K. Hoheit darüber, nach vernom- 
mener Erwägung der Sache, einer weitern. 
Erklérung. 
8. 
Die Großherzogl. Kammer geht noch ei- 
nen Schritt weiter, indem sie, mittelst des 
in Abschrift anliegenden Berichts, und Be- 
zugnehmend auf die mitfolgenden Akten, 
Vorschläáge thut, 
wie auch die sämmtlichen. 
Hand= und Spannfrohnen im Großherzog-= 
thum, gesetzlich ablösbar zu erklären seyn 
möchten. 
Der getr. Landtag wird auch diesem 
Gegenstande seine Aufmerksamkeit gewiß gern 
widmen und sich einsichksvoll darüber erklä- 
ren, ob auf diese oder irgend auf eine bes- 
sere Weise die Ablösbarkeit sämmtlicher auf 
der Patrimonial= oder Gutspflicht begrün- 
deten Frohnen zu. bestimmen seyn mochte. 
9. 
Der Besorgniß, daß die der Wittwe 
Rothschild zu Eisenach gestattete Aufnahme 
eines Schwiegersohns in ihre Handlung ei- 
ne neue jüdische Niederlassung und weitere 
Vermehrung der Judenfamilion daselbst zur 
Folge haben möchte, ist durch die höchste 
Verfügung, Bl. 26. der beyliegenden Gehei- 
men-Kanzleyakten begegnet, und somit die 
Beschwerde der Stadt Eisenach (Intercessio- 
nal-Schrift Punkt 7.) erledigt; wie denn 
auch die an diesen Punkt sich anreihenden 
allgemeineren Bemerkungen in der gedachten 
Intercessional-Schrift nicht unberücksichtigt 
geblieben sind. 
Da sich aber die Zahl der Jéraelitischen 
Glaubensgenossen im Großherzogthume, nach 
der Tabelle Bl. 14. der Akten, bereits auf 
nahe an 22c0 beläuft, so ist die Gesetzge- 
bung über den jüdischen Verkehr sowohl, 
als über die moralische und bürgerliche Ver- 
besserung der Juden ein Gegenstand der be- 
sondern landesfürstlichen Fürsorge geworden. 
Es wird dies der getr. Landtag aus dem 
der Großberzogl. Regierung zu Eisenach, 
Bl. 22. 48. und 40 ertheilten Auftrag, 
wegen Entwerfung einer umfassenden Juden- 
Ordnung, und aus der Instruction der 
Bundestags-Gesandschaft über diesen Gegen- 
stand erseyen können. 
10. 
Nach dem bepliegenden Bericht der Groß-
	        
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