Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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2. 
Zu Klagen moͤchte es die Veranlassung ge- 
ben, wenn, wie der Entwurf 8. 19. annimmt, 
das bisherige Gnaden-Quartal in einen, oder 
zwey Gnaden-Monate verwandelt und somit 
herabgesetzt werden sollte, indem gerade dieeerste 
Zeit nach dem Todestage des Familien-Vaters 
von den Hinterlassenen für die Kosten der letz- 
ten Krankheit, das Begräbniß, den Abschluß 
der bisherigen und den Anfang der neuen 
Wirthschaftsführung so viele außerordentliche 
Ausgaben zu bestreiten sind, daß eine reichliche 
Unterstützung in der Regel kaum entbehrt 
werden kann, 
3. 
Eben so dürfte der Abzug von Pensionen, 
welche außerhalb Landes verzehrt werden, zum 
Vortheile der Anstalt nicht zu erhöhen seyn, 
wsewohl solches in dem Entwurfe F. 19. vor- 
geschlagen wird. Es sprechen Gründe der 
Billigkeit dagegen um so lauter, je ausgedehn- 
ter verhältnißmäßig die Gränzen des Groß- 
herzogthums sind und je häufiger daher die 
Familien ihre Verhältnisse in Nachbarstaaten 
anknüpsen. 
4. 
Soll die Anstalt, wie der Entwurf an- 
nimmt, und der Bericht noch besonders recht- 
fertigt, Staatsanstalt sepn, sollen die 
Nittel zu ihrem Zweck, zum größern Theil 
aus den Staatskassen entnommen wer- 
den, so, daß die Anstalt mit diesen Kassen 
ohnehin auf das engste verbunden, von den- 
selben abhängig ist und bleibt: so läßt sich 
viel und Triftiges dagegen sagen, daß der 
Anstalt eine eigene Behörde vorgesetzt, daß 
bei solcher eine eigene Kasse verwaltet, eine 
eigene Rechnung geführt, eine eigene Revi- 
sion angeordnet, ja für solche, wie der Be- 
richt wenigstens nachläßt, bis zu der derein- 
stigen, gewiß vorherzusehenden Consumtien, 
ein eigenes Vermögen aufgehäuft werden soll. 
Weit einfacher ist es wohl, wenn die 
Großherzogl. Diener ihre Steuer in die 
Haupt-Landschaftskasse zahlen und die Witt- 
wen-Pensionen, wie sie gesetzlich ein für alle- 
mal geregelt sind (zu #tel, oder zu riel der 
Besoldung) gleich den Besoldungen selbst, auf 
diese Kasse angewiesen werden. In dem Etat 
der Haupt-Landschafftskasse wüurde dann, 
nach der Hauptbeilage L. zu dem Entwurf, 
diejenige Summe für Wittwen-Pen- 
sionen aufgenommen, welche in jedem 
Jahre nach Wahrscheinlichkeitsgrün- 
den anzunehmen ist, z. B. mit Einschluß 
der schon bestehenden Pensionen im Jahre 
1821., 13,2283 rthlr. im Jahre 1822., 
13,996 rthlr. 20 gr. 3 pf. u. s. w. 
Alle Ersparnisse an der im Etat jedes 
mal ausgeworfenen Summe, (Ersparnisse, 
welche nach dem Berichte und den demselben 
zum Grunde liegenden Berechnungen höchst 
wahrscheinlich sind) gehörten der Haupt-Land- 
schafftskasse, würden den Vorrath bei dieser 
mehren, würden als Vorrath aus dem einen 
Rechnungsjahre in das andere übergehen. Wo- 
zu, läßt sich fragen, die Zahlung aus der 
Haupt-Landschafftskasse an die Wittwenkasse 
und wieder die Rückzahlung aus der Wittwen- 
kasse an die Haupt-Landschafftskasse, welche K. 
20. des Entwurfs anordnet? Und warum die 
Ersparnisse für die Haupt-Landschafftskasse, 
welche der Bericht bis zum Jahr 7834. auf 
57,302 rthlr. anschlägt, durch die Witt- 
wenkasse, da solche bei der Haupt-Land- 
schafftskasse selbst gemacht werden können? 
Uebrigens würden Se. K. H., der Groß- 
herzog, diesen Gegenstand zur Aufmerksamkeit 
und Geneigtheit noch besonders und dringend 
empfehlen lassen, läge nicht schon in der ange- 
führten Erklärungsschrift vom 10. Januar 
1819. der Beweis, daß derselbe von dem ge- 
treuen Landtag, als sehr wichtig angesehen 
und behandelt wird.
	        
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