Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 44. Den I4. December 1821.
Bekanntmach u n g.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großberzogs, wird das nachsle.
hende, von Höchstdemselben am 27sten Nevember dieses Jahres gnäoigst vollzogene Im-
post-Regulativ, welches, nach Maßgabe seines Inhaltes, vom ersten Januar deö künf-
tigen Jahres 1g23 on, in allen Theilen des Großherzogthumes Gesetzeskraft haben fsoll,
zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Weimar am tten H#cember 2821. 1
Großherzogliche Sächsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.
Karl August,
von Gettes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf im Thürirgen, Markgraf zu Melhen, gefürsketer
Graf zu Henneberg, Herr zu Biankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
. K.
Nachdem von den zum Landtag verfämmteten Abgeordneten Unserer getreuen Stände
und Unterthanen der Wunsch ausgesprochen worben war, daß die Erhebung der Consum-
tlons-Abgaben in dem Greßderzesthume mehr vereinfacht werden mschte, ist die Bearbei-
tung eines neuen bandeögrse beo, welches an die Stellr des Imvosles und der Trank-
sleuer Eine Abgobe treten (##r, olgt, und Wir haben für zweckmäßig erechtet, dem
nachfolgenden Repulative für alle Tpeile des Großherzogthumes die Erhebung