Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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des neuen Impostes fo anzubefehlen, wie darüber zwischen Unseem Stacts-Mini- 
sterium und dem getreuen Landtage Erörterung gepflogen worden ist, und in so fern als die 
Anträge des getreuen Landtages, welche in seinen unterkhänigsten Erkl#rungsschristen vom 
öten Februar und oten April dieses Jahres enthalten sind, durch Unsre Landesfürstliche 
Heneren Gültigkeit erhalten haben. 
Die * und der nur im Neustédtischen. e ges Großherzogthumes 
uͤbliche Franssto-Zoll werden, da beyde unter den, für 1822. und 1823., 
von dem getreuen Landtage zu den Staatöbedürfnissen ulrn. % von Uns genehmig- 
ten indirekten Abgaben, wie solche die Etats beyder Jahre enthalten, mirbegriften sind, 
noch neben dem neuen Impost, auch während der bis zum Zusten December 1823. 
daueruden vermasigen Steuerverwiligungs-Periode, erhoben werden. 
uch erklren. Wir nach dem Wuansche Unsres getreuen Landtages, wie er solchen in 
seiner E— vom Sten Februar dieses Jahres geußert hat, andurch und zu 
Verme idung jedes Miverständaisses noch aucdrücklich: daß, wie sich von selbst ergiebt, die 
Vorschrift der Jranksieuer-Ordnung d. d. Eisenach den 2.#sten October r777. Cap. 111 
h. 6., vermöge welcher noch bisher die nachtheilig einwirkende, und die Concurrenz vermin- 
dernde Eiurichtung bestond, daß das Quantum des Schuttes, so wie des Gusses bey dem 
Bierbrauen bestimnet war, und von der Aussicht führenden Behorde sogar der Verkaufs- 
preis des Bieres nach dem jedesmahligen Marktpreise der Gerste, nicht nach dem Ein- 
kauföpreise derselben regul irt ward, mit Eintritt des neuen Impost-Regutatives ganz= 
liich aufhört. 
Hiernächst verordnen Wir, was den neuen Impost anbekrifft, Folgendes: 
Allgzemeine Vorschriftem 
8. 1. 
Der Impost, die Tranksteuer und uͤberhaupt die Verbrauchssteuern, welche bis jetzt 
n dem Großherzogehume unter irgend einem Namen bestanden haben und so fern sie zu 
den landschaftlichen Kassen gesossen ssud, sino mit, dem ersten Januav 1822., als dem 
Tage, wo das gegemvärtige Regulatiuv Gesetzeskrast r’- wird, so wie die- darüber 
srrechenden Nezulattve und Trankstenererdnungen aufgeho 
An die Stelle derselben tritt im gesammten — der durch dieses Regula- 
tiv als ein allgemeincs Landcoyese bestimmte und angeordnete ncue Impost. 
d. #. 
Der neue Impolt wird enerichtet: 
n) von im Lande geschlachtetem Vieh; 
b) von fremdem Fleisch und Wuürien, ingleichen von fremden Schmer, Speck, 
Talg, Fett, Schmierseise, Lichtern und Seife; 
c) vom Wein; 
ch vom Eslig;
	        
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