Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

a) vom Bier und Breyhahnz 
f) vom Branntwein., Liqueur, Spiriens vini, Rum und Arak; 
#) vem Rauch= und Schnupf-Tobak; 
L.) von Bachelichtern und Wachostöcken; 
i) von Spielbarten. 
Von allen diesen Gegenständen wird in den folgenden Kapiteln dieses Geseches insbesondere 
gehandelt werden. 
e 
Von der Impost-Abgabe ist kein Staatsunterthan, kein Fremder, der das Staats. 
gebieth des Gretzerzogrhumes betreten hat, oder darin verweilt, frey. Nur die von frem- 
n Hoͤfen und Staaten an dem Hose des Landesfuͤrsten accreditirten Agenten, Geschaͤfts- 
uen Residenten, bevollmächtigte Rinister und Gesandte und zwar mit Einschluß ihres 
Gesolges und Gesindes, alo solchen, genießen, gemäß dem §. 7. des Grundgesetes der 
Steuerverfassung des Gerbtersogthumes vem 20sten April 1821., die hinsichtlich ihres 
cihenen Hausverbrauches, denselben durch die Verfügung vom Zten März 1815. an das 
bLandschafts-Kollegium bereits zugesicherte Impost- Freyheit, in dem bisher gesezlichen Um- 
sange, auch ferner. Alle sonstige Befreyungen, welche bicher in Ansehung der indirekten 
Steuern und Verbrauchdabgaben gesetzlich oder herkömmlich waren, sind, sie möoögen nun 
einzelnen Personen, Gemeinhritken, Güthern, oder Häusern zugestanden, mee 4% auf eine 
allyemeine, oder auf eine besondere Steuerfreyheit gegründet haben, ausgehob 
afselbe gilt ron allen Concessionen. und Begnadigungen, welche den en Impost 
und die alte Tranksieuer zum Gegenstand hatten. 
e Meldung des Empfanges aller dem Impost unterworsenen Waaren, und die 
wirklichs 2 derselben, mittelst Barzahlung des Tarif= mäßigen Impost-Betrages, 
die Fälle und Gegenstände, worüber in den unten folgenden besonderen Vorschriften dieses 
Regulatives ein anderes, hinsichelich der Meldung sowohl, als der Verrechtung enthalten 
ist, allein auögenommen, soll unausbleiblich binnen 24. Stunden, von dem Emp#fänger, er 
sey ein Einheimischer, oder ein im Lande sich aufhaltender Fremder, bey der Impost-Ein- 
nahme des Ortes, wo der Empfang gescheben ist, bewirkt werden, wenn auch die empfange- 
nen Waaren nicht de Endftngere E ennn sepn, wenn er sie etwa nur zur Aufbewahrung 
für einen Dritten, oder zur Weiterbeförderung an einen In-, oder Ausländer erhalten ha- 
ben sollte; dergestalt, daß inobesondere auf das Vorgeben, die Waare sey von ihm nicht 
bestell#, vielmehr nur bey ihm niedergelegt worden, und gehe wieder außer Landes, ziuige 
Rücksicht nicht genommen werden kann, und überhaupt in allen Fällen, lediglich durch die 
Handlung des Empfanges, die Verbindlichkeit zur Meldung und Verrechtung gesehlich be- 
rundet wird. 
5. 
Bringt ein Einheimischer, oder ein im h##rme sich aufhaltender Fremder, Waren, wel- 
che dem Impost unterworfen sind, selbst aus dem Auslande mit, sey es zum eigenen Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.