a) vom Bier und Breyhahnz
f) vom Branntwein., Liqueur, Spiriens vini, Rum und Arak;
#) vem Rauch= und Schnupf-Tobak;
L.) von Bachelichtern und Wachostöcken;
i) von Spielbarten.
Von allen diesen Gegenständen wird in den folgenden Kapiteln dieses Geseches insbesondere
gehandelt werden.
e
Von der Impost-Abgabe ist kein Staatsunterthan, kein Fremder, der das Staats.
gebieth des Gretzerzogrhumes betreten hat, oder darin verweilt, frey. Nur die von frem-
n Hoͤfen und Staaten an dem Hose des Landesfuͤrsten accreditirten Agenten, Geschaͤfts-
uen Residenten, bevollmächtigte Rinister und Gesandte und zwar mit Einschluß ihres
Gesolges und Gesindes, alo solchen, genießen, gemäß dem §. 7. des Grundgesetes der
Steuerverfassung des Gerbtersogthumes vem 20sten April 1821., die hinsichtlich ihres
cihenen Hausverbrauches, denselben durch die Verfügung vom Zten März 1815. an das
bLandschafts-Kollegium bereits zugesicherte Impost- Freyheit, in dem bisher gesezlichen Um-
sange, auch ferner. Alle sonstige Befreyungen, welche bicher in Ansehung der indirekten
Steuern und Verbrauchdabgaben gesetzlich oder herkömmlich waren, sind, sie möoögen nun
einzelnen Personen, Gemeinhritken, Güthern, oder Häusern zugestanden, mee 4% auf eine
allyemeine, oder auf eine besondere Steuerfreyheit gegründet haben, ausgehob
afselbe gilt ron allen Concessionen. und Begnadigungen, welche den en Impost
und die alte Tranksieuer zum Gegenstand hatten.
e Meldung des Empfanges aller dem Impost unterworsenen Waaren, und die
wirklichs 2 derselben, mittelst Barzahlung des Tarif= mäßigen Impost-Betrages,
die Fälle und Gegenstände, worüber in den unten folgenden besonderen Vorschriften dieses
Regulatives ein anderes, hinsichelich der Meldung sowohl, als der Verrechtung enthalten
ist, allein auögenommen, soll unausbleiblich binnen 24. Stunden, von dem Emp#fänger, er
sey ein Einheimischer, oder ein im Lande sich aufhaltender Fremder, bey der Impost-Ein-
nahme des Ortes, wo der Empfang gescheben ist, bewirkt werden, wenn auch die empfange-
nen Waaren nicht de Endftngere E ennn sepn, wenn er sie etwa nur zur Aufbewahrung
für einen Dritten, oder zur Weiterbeförderung an einen In-, oder Ausländer erhalten ha-
ben sollte; dergestalt, daß inobesondere auf das Vorgeben, die Waare sey von ihm nicht
bestell#, vielmehr nur bey ihm niedergelegt worden, und gehe wieder außer Landes, ziuige
Rücksicht nicht genommen werden kann, und überhaupt in allen Fällen, lediglich durch die
Handlung des Empfanges, die Verbindlichkeit zur Meldung und Verrechtung gesehlich be-
rundet wird.
5.
Bringt ein Einheimischer, oder ein im h##rme sich aufhaltender Fremder, Waren, wel-
che dem Impost unterworfen sind, selbst aus dem Auslande mit, sey es zum eigenen Ge-