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Was Ein Mahl im Lande verimpostet ist, das passirt, wenn es wieder an einen andern
nländischen Ort verkauft, vertauscht, oder als Geschenk, oder sonst weiter gegeben wird, mittelst
gestempelten Passir= Zettels von der Einnahme des Ortes, wo der Impost entrichtet wor-
den, welcher Zettel die Waare und ihre Quantität genau und mit Buchstaben bezeichnen,
auch den Namen dessen, an den oie Versendung geschieht, oder dessen, der die Waare zu
empfangen hat, nebst Jahr und Tag der Ausstellung enthalten muß, frey. Der Em-
pfänger muß jedoch der Impost-Einnahme seines Ortes den Empfang binnen 27. Stun-
den, bey Vorzeigung des obgedachten Passir-Zettels, anzeigen, widrigen Falles er den
Impost nochmahls zu bezahlen hat, auch als Defraudant in Untersuchung und Strafe
genommen wird. Ausgenommen von obiger Befreyung sind jedoch diejenigen der Impost-
Abgabe unterworfenen Gegenstände, welche aus solchen Landestheilen weiter in das Groß-
herzogthum verführt werden, in denen, nach den weiteren Bestimmungen des gegenwärti-
gen Regulatives, für die betreffenden Gegenstände nicht der volle Betrag der Impost-Ab-
gabe entrichtet wird.
#. 11.
Alle dem Impost unterworfenen Waaren, bey welchen das Gewicht den Abgabesatz be-
stimmt, werden nach Cöllnischem Gewichte gewogen, wovon 110 Pfund auf einen Zentner
gehen.
Die Verrechtung des Braugetreides so wie des Malzes, muß nach gestempeltem Wei-
marischen Scheffelgemäß geschehen, welches zu dem Ende von den Kommunen anzuschaffen
und zu unterhalten ist.
. 12.
Der Impost ist in guten kassemäßigen Münz-Sorten zu bezahlen.
8. 13.
Jeder, welcher Impost entrichtet, hat, wegen eigener Gefahr, daß ihm der bezahlte
Impost außer dem noch Ein Mahl abgefordert werden koͤnne, darauf zu sehen, daß ihm vom
Einnehmer jede bezahlte Post in sein Quittungs-Buch richtig eingetragen wird; eben so
haben auch die Gerichts-Personen jeden Ortes auf dem Lande, bey Strafe der Selbstgel-
tung, ihr Augenmerk darauf zu richten, daß bey der, am Schlusse eines jeden Quartales,
vor versammleter Gemeinde, von dem Einnehmer des Ortes zu bewirkenden VBorlesung des
Impost-Registers nichts übersehen werde, und daß, zu dem Ende, jeder Nachbat des Or-
tes sein Quittungs-Buch mit zur Stelle bringe, um gehörig nachkommen zu können, ob
auch alle und jede quittirte und erhobene Posten im Register elngetragen und berechnet sind.
Die Gerschts-Personen haben dann das Register mit zu unterschreiben, und solchem die
Bemerkung, daß es vor versammleter Gemeinde vom Einnehmer vorzelesen worden, bey-
zufügen, obme welche Unterschrift und Bemerkung das Register nicht als gültig bepy der
Revision passiren kann.