Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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dischem Biere. Es war naͤmlich die Frage ge- 
stellt worden: ob der Eymer ausländi- 
schen Bieres mit 1 thl. oder mit 1 
thl. 12 gr. verrechtet werden sollte? 
Bey der Abstimmung (unter 28 Mitgliedern, 
weil ein Abgeordneter die Sitzung hatte ver- 
lassen müssen) sprachen sich 13 Stimmen für 
1 thl., Eine Stimme für 16 gr., 11 Stim- 
men für # thl. 12 gr. und 3 Stimmen für 
2 thl. aus. Der Vorstand hatte diese Abstim- 
mung fur unentscheidend erklärt, weil Stim- 
men= Gleichheit vorhanden sey, (indem die 
Stimme für 16 gr. zu den 13, die für ### thl. 
gestimmt, die 3 Stimmen aber, welche für 2 
thl. gestimmt, zu den 11 Stimmen, die sich 
für # thl. 12 gr. erklärt hatten, gerechnet wer- 
den mußten), und den F. 82. des Grundgesetzes 
in Anwendung gebracht. Jetzt zog man die 
angenommene Stimmen-Gleichheit in Zweifel, 
indem man das Recht einer solchen Interpre- 
tation nicht anerkennen wollte, und faßte nach 
einer kurzen Discussion den Beschluß: daß die 
von der vorgelegten Frage abweichenden Stim- 
men noch während der Abstimmung auf die 
Frage zurückgewiesen werden sollten. 
Nach beendigter Vorlesung des Protokolls 
wurde der Vortrag über das neue Im- 
post-Regulativ mit Cap. VI. von dem 
Brantwein fortgesetzt. 
Zum J. 2. wurde bemerkt: 
daß der Impost auf ausländischen Spiritus 
vini und auf Liqueur in keinem Verhältniß zum 
Werth der Sache stehe; und es wurde beschlos- 
sen: es möge, wie zeither, jeder Eymer Rum, 
Arack und fremder Brantwein mit 8 thl. — 
jedes Maaß fremden Spiritus vini und Liqueur 
aber mit 4 gr. 6 pf. verimpostet werden. 
Eine ausführliche Discussion entwickelte 
lich über das in eben diesem F. aufgestellte Prin- 
cip, daß die Abgabe von dem im Lande fabri- 
cirten ordinairen Brantwein sich lediglich nach 
dem Gehalt der Blase regulire. 
Es hatte nemlich die Eisenacher Section 
des Landschaffts-Collegiums mehrere Beden- 
ken gegen das Bestehen der bisherigen Impost- 
Abgabe nach dem Blasenabtriebe aufgestellt. 
Es machte dieselbe besonders darauf auf- 
merksam, daß die jetzige Art der Impost-Ent- 
richtung vorzüglich den kleinen Brennereyen im 
Eisenachischen Oberlande und somit mittelbar 
der Viehzucht der kleinen Landwirthe verderb- 
lich sey, indem dadurch die großen Brennereyen 
eine größere Begüunstigung und einen größern 
Vortheil erhielten, als sic der Natur der Sa- 
che nach und in Verhältniß zu den kleinern 
Brennereyen haben sollten; und schlug deswe- 
gen vor: daß man den Getraide-Schrot, wel- 
cher beim Brantweinbrennen konsumirt wer- 
de, zum Maaßstabe der Impost-Entrichtung 
machen möge. Indem man sich diesem Vor- 
schlage aus mehreren Gründen widersetzte, bil- 
deten sich andere, welche aber auch, weil s#e 
keinen Beifall sanden, aufgegeben werden 
mußten. Am meisten schien noch der Aufmerk- 
samkeit werth der Vorschlag: daß die Steuer 
auf jeden Eymer gefertigten Brantweins, so 
wie er aus der Brennerey verkauft werde, mit 
Feststellung eines Firum für das eigene Confu- 
mo des Brennens und mit Anordnung stren- 
ger Strafe auf Umgehungsfälle, gelegt werden 
könne. Die aber auch diesen Vorschlag treffen- 
den und durch die Discussion herausgehobenen 
Schwierigkeiten und Bedenklichkeiten, nôthig- 
ten den Landtag, von demselben abzugehen; 
und so konnte etwas Bestimmtes über diesen 
Gegenstand in der gegenwärtigen Sitzung 
nicht festgesetzt werden. 
Zwanzigste Sitzung 
am töten Januar 18ar. 
In Gegenwart von a9. Abgeordneten. 
Die fortgesetzte Berathung über 
das neue Impost-Regulativ erneuer- 
te zuerst die gestern abgebrochene Discus-
	        
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