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Ein und zwanzigste Sitzung
den 17. Januar 1821.
In Gegenwart von 29. Abgeordneten.
Der in der vorigen Sitzung gefaßte
Beschluß, daß es im Neustädter Kreise, die
Fabrikation des Kartoffelbrantweins betr.,
bey dem zeitherigen Verhältniß sein Bewen-
den behalte, und dort nur % des Imposts
entrichtet werden sollen, veranlaßte einen
Abgeordneten, nochmals darauf anzutragen:
daß eine Gleichheit der Brantwein-Impost-
abgabe in allen Kreisen hergestellt werde.
Es wurde hierauf entgegnet, daß dieß nur
auf einem zweyfachen Wege hergestellt werden
könne: entweder dadurch, daß der Neustäd=
ter Kreis gleich den übrigen erhöht, oder
daß der Impost von Brantwein in den
übrigen Kreisen, ebenfalls auf 3/7. wie im
Neustädter Kcreise, herabgesett werde. Das
erstere werde unmittelbar die Folge herbey-
führen, daß im Neustädter Kreise die Brant-
wein-Fabrikation ganz aufhoren müsse, weil
in den angrenzenden Furstl. Reuß. Landen
die Brantwein-Fabrikation keiner dergleichen
Abgabe unterliege, was ohnedieß schon den
Neustädter Brantweinbrennern zum Nach-
theil gerelche; der zweyte Weg aber, sey
den Landeskassen zu nachtheilig und sonst
bedenklich, als daß man denselben einschla-
gen könne. Ein anderer Abgeordneter: da
dem außsgesprochenen Wunsche weder auf
die eine, noch die andere Weise genügt wer-
den kann, so giebt es keinen Ausweg, als
zu bestimmen: daß von jedem Eymer in ei-
ven andern Kreic des Großherzogthums ex-
vortirten Brantweins so viel an Impost
nachgezahlt werde, als zur Erfüllung des
in dem Kreise eingeführten Imposts no-
thig ist. «
Ein dritter Abgeordneter: daraus ersehe
man deutlich, wie unvermeidlich Praͤgrava-
tionen wären, wenn man bey indirekten Ab-
gaben, Provinzial-Abtheilungen mache. Um
diese zu vermeiden, möge man lieber die
Neustädter Brantweinbrenner denselben Im-
post bezahlen lassen wie alle andere, ihnen
aber beym Erxportiren des Brantweins ei-
nen Rückzoll gewähren.
Dagegen wurde bemerkt: daß bey einer
solchen Einrichtung die Landeskassen zu viel
verlieren würden, indem das Restitutions=
QOuantum bey industriösem Betriebe der
Brantweinbrennerey größer seyn könnte,
als die gesetzlich zu leistende Impost-Abgabe.
Weil die weitere Discussion eine Vereini-
gung der verschiedenen Meinungen nicht be-
wirkte, so wurde zur Abstimmung die Fra-
ge vorgelegt: Soll es bey der Ver-
schiedenheit der Impost-Abgabe vom
Brantwein im Neustädter Kreise
sein Bewenden behalten, oder soll
eine Gleichstellung aller Landes-
theile erfolgen? 27. Stimmen gegen 2.
entschieden dafür, es möchten im Neustädter
Kreise nur /7. des Brantwein= Imposts ent-
richtet, von jedem Eymer Brantwein aber,
den man aus demselben in einen andern Kreis
des Großherzogthums importire, noch 4%½.
nachgezahlt werden. '
Bei§.1o.derJnstructionfürdieJmpost-
Einnehmer, vereinigte sich der Landtag zu der
Interpretation, daß einzelnen Wirthschaften
statt des Imposts, ein Absindungs-OUuantum
zu bezahlen gestattet sey.
Auf Veranlassung eines die Impost-An-
gelegenheit betr. zu Protocoll gegebenen Vo-
tums, beschloß der Landtag bey Gelegenheit
der Erklärungsschrift über die Gesetzesentwürfe
darum zu bitten: daß nach vorgängiger Er-
örterung von Seiten der betr. Behörden, ge-
setlich bestimmt werden möge, inwiefern eine
unbestrittene Polizey= Sache zur Justiz-Sache
werden könne.
Nach Beendigung der Berathungen über
das Impost-Regulativ folgte ein Vortrag