Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

In denjenigen Kreisen und Landesthellen, wo bisher eine andere Eisrichtung un 
Verfassung bestand, wie nahmentlich in den sonst Königlich Sächsischen und Erfur! 
Blansenhaynischen DTrtschaften rnd Distrik#en, ist solche sonach vom oben bexeschnete, 
Zeitpunkte an völlig aufgehob N. 
UI. Dafern sich in einem Orte keine kargliche und nach dem urtheile Unsers. Kandschafes 
Kollegiums annehmbare Person zu freywilliger Annahme der Ortê. Steuer 
einnehmer-Stelle gegen die von Unserm Landschafts-Kollegium in Unserm Nahmen 
regulirten Bezüge vorfindet: so ist alsdann die Gemeinde, in welcher sich ein solche 
Fall ereignet, nicht nur ein zu dieser Stelle qualisizirtes Subjekt zu stellen verpflich 
tet, sondern sie hat, nöthigen Falles, auch die Dohere Remunerirung deöselben am- 
eigenen Mitteln zu bestreiten. 
Um indessen den Gemeinden möglichst jede Beldstigung zu ersparen, welche ihne 
aus dieser Bestimmung erwachsen könnte: so sollen in dem vorerwähnten Falle di 
Ortsvorstánde zu einstweiliger Erhebung und Abgewährung der Steuern geger 
Verwilligung der gesehlichen Kollektur-Gebühren angehalten und verbunden seyn. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Patent eigenhändig vollzogen, auch dasselbe mi 
Unserm Großherzoglichen Staat-Insiegel versehen wssen und befohleu, daß solches alt 
kandeögeseh durch das amtliche Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kunde gebracht und vor 
allen Unseren Behörden und Unterthanen pünktlschst befolgt werda. 
So geschehen Weimar am usten November 1823. 
(L. S.) Karl August. 
C. W. Freyherr von Eritsch. Ereyherr von Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Muͤllet. 
Gese 
die Anstellung der Steuereinnehmer von Seiten 
de# Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums 
und bie Verpflichtung der Gemeinden des Staaks- 
gebiethes, die Steuereinnehmer zu stellen, falls 
sich nicht freywillig Subjekte zu Aunahme diesee 
Bedienung gegen vie gesehliche Geböhr sinden, 
betreffend.
	        
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