In denjenigen Kreisen und Landesthellen, wo bisher eine andere Eisrichtung un
Verfassung bestand, wie nahmentlich in den sonst Königlich Sächsischen und Erfur!
Blansenhaynischen DTrtschaften rnd Distrik#en, ist solche sonach vom oben bexeschnete,
Zeitpunkte an völlig aufgehob N.
UI. Dafern sich in einem Orte keine kargliche und nach dem urtheile Unsers. Kandschafes
Kollegiums annehmbare Person zu freywilliger Annahme der Ortê. Steuer
einnehmer-Stelle gegen die von Unserm Landschafts-Kollegium in Unserm Nahmen
regulirten Bezüge vorfindet: so ist alsdann die Gemeinde, in welcher sich ein solche
Fall ereignet, nicht nur ein zu dieser Stelle qualisizirtes Subjekt zu stellen verpflich
tet, sondern sie hat, nöthigen Falles, auch die Dohere Remunerirung deöselben am-
eigenen Mitteln zu bestreiten.
Um indessen den Gemeinden möglichst jede Beldstigung zu ersparen, welche ihne
aus dieser Bestimmung erwachsen könnte: so sollen in dem vorerwähnten Falle di
Ortsvorstánde zu einstweiliger Erhebung und Abgewährung der Steuern geger
Verwilligung der gesehlichen Kollektur-Gebühren angehalten und verbunden seyn.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Patent eigenhändig vollzogen, auch dasselbe mi
Unserm Großherzoglichen Staat-Insiegel versehen wssen und befohleu, daß solches alt
kandeögeseh durch das amtliche Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kunde gebracht und vor
allen Unseren Behörden und Unterthanen pünktlschst befolgt werda.
So geschehen Weimar am usten November 1823.
(L. S.) Karl August.
C. W. Freyherr von Eritsch. Ereyherr von Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Muͤllet.
Gese
die Anstellung der Steuereinnehmer von Seiten
de# Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums
und bie Verpflichtung der Gemeinden des Staaks-
gebiethes, die Steuereinnehmer zu stellen, falls
sich nicht freywillig Subjekte zu Aunahme diesee
Bedienung gegen vie gesehliche Geböhr sinden,
betreffend.