Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
Regierungs-Blakt. 
Nummer 15. Den 27. Juli 1824. 
  
  
Bekbanntmach u n gen. 
I. Regulativ für den Schulvorstand. 
Es sind uber die gegenwärtige Wirksamkeit des, nach dem Hochsien Gesetze vom 
15ten May 1821 in den Gemeinden zur Befoͤrderung des regelmäßigen 
Schulbesuches aller Orten gebildelen Schulvorstandes, welcher hiernach aus dem 
Octspfarrer, dem Schullehrer, Schuldheißen und dem aus den Gemeindenachbarn gewähl. 
ten Schulpfleger zusammengesezt ist, aus sämmtlichen Dißzesen des diesseitigen Bereiches 
die erforderten Berichte nunmehr eingegangen. Man hält nach deren Ergebniß für noͤthig, 
da hierbey mehrere Unregelmäßigkeiten zur Sprache gekommen, lediolich auf den Grund 
jenes höchsten Gesetzes, in Rücksicht auf das, wenn es in dem rechten Geisie überal 
geleitet und durchgeführt wird, ganz gewiß höchstwohlthätige Institut des Schul- 
vorstandes, Folgendes von Neuem alc Regulativ zu verordnen und fest zu sehen: 
1. 
Nach h. 21 des gedachten höchsten Gesetzes besieht die Vorschrift, daß der 
Schulvorstand jeden Ortes, mithin sowohl an den Pfarr= als Filials-Orten, sich ohne 
Ausnahme regelmäßig zu Ansange eineb jeden Vierteljahres und außer dem, so 
oft er es für nöthig erachtet, versammle. Hiervon ist unter keiner Bedingung abzugehen. 
2. 
Da der Hauptzweck des Schulvorstandes die Beförderung eines geregel- 
ten Schulbesuches aller Schulfähigen und der jedesmahligen Schule angehérenden 
Schulkinder ist: so hat der Schullehrer die genau geführte und von dem Pfarrer mit 
unterschriebene Versäumnißtabelle seiner Schule, vom lebtvergangenen Vierteljahre, 
dem Schulvorstande bey jeder Zusammenkunft zuerst vorzulegen.
	        
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