Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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wird die Lust zur Versaͤumniß, welche zuweilen in den Kindern erwacht, am gewlssesten 
von selbst gedaͤmpft werden. 
9. 
Anbere Gegenstände und Wünsche, die äußere Schulordnung, Schul= pe- 
lizey und sonst betreffend, wie dieselbe den bestehenden Landeögesehen nach beschaffen sepn 
sollen, lind von den Berathungen des Schulvorstandes nicht ausgeschlossen. Vielmehr kön- 
#e#n dieselben von dem Schullehrer bey den Zusammenkünften des Vorstandes, wenn jener 
erwähnte erste und Hauptpunkt (Nr. 2) beseitigt worden, zur Sprache gebracht werden, 
damit die Altglieder desseiben nicht nur davon Kenntniß erhalten, sondern das Nsehige 
in Berücksichtigung der Lokalität verabreden und beschließen, damit dos Bessere bald zur 
Ausführung komme und gefördert werde. Hierher gehören auch die zu nühlicher Anleitung 
der Schulknaben aller Orten bereite angelegten oder noch anzulegenden Baumschulen rc. 
10. 
Da Schuldheif und Schulpfleger die Schulkiaber auch dann oftmahls vor 
Augen haben, wo der Schullehrer sie nicht beobachten kann, z. B. auf dem Schul- 
wege, auf Spiel= und Hütheplähen, vor den Häusern, bep öffentlichen Vergnügungen, 
besonders Tänzen, woran hier und ba auch Schuteinder gesezwidrig Antheil nehmen sol- 
len 2c: so können jene erwähnten Vorstandsmitglieder das etwa diesfalls Bemerkte bey dem 
Schulvorstande anzeigen, damit überall und von allen Seiten das zur Verbesserung 
de sittlichen Geistes der Schule und zu genauer Beobachtung der geseblichen Vor- 
schrift jeden Ortes durchaus Erforderliche und Anwendbare gründlich besprochen und thaͤ- 
elg von Allen, welche dazu mitwirken können, betrieben werde. 
11. 
Wo Aeltern eigenmächtlg in die Schulzucht sich zu mischen und 
den Schullehrer persönlich mit Vorwürsen zu behelligen sich etwa heraus nehmen sollten, 
Und dieselben nach Befinden ebenfalls vor den Schulvorstand zu fordern, und nach vor- 
gängiger Untersuchung wird sodann durch den Pfarrer die nsthige Erinnerung oder Zu- 
kechtweisung zu geben seyn. 
Da ber Schulvorstand nach . 20 deß angezogenen höchsten Gesetzes als eine be- 
sondere Ortsbehörde, nahmentlich die Theilnahme der Gemeinden an dem ordentli- 
cen Schulbesuche der Jugend kräftiger beleben soll, hierzu aber die Achtung, welche dem
	        
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