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Privat-Dozenten, D. Friedrich Wilhelm Ludwig Wahl, sowie den Privat-Dozenten und
Unwersitäts-Apotheker, D. Carl Christoph Friedemann Traugott Goebel, beyde zu außer-=
ordentlichen Professoren der philosophischen Fakultät auf Höchst-Ihrer
Gesammk= Universität Jena zu ernennen.
Ministerial: Bekanntmachung.
Eé ist mehrmahls der Fall vorgekommen, daß den Großherzoglichen Gesandrichasf-
ten im Auslande Tauf= und Todtenscheine, Integritäls-, Lebens= und andere Jeugnisse inlän-
discher Behörden zum Behuf der Beglaubigung der Unterschriften vorgelegt worden sind,
welche lehtere denselben gänzlich unbekannt waren und daher von ihnen pflichtmäßig nicht
haben beglaubigt werden können.
Damit nun in Zukunft die Inhaber solcher Zeugnisse nicht in den Fall kommen ms-
gen, von den Großherzoglichen Gesandeschaften damit zurückgewiesen zu werden und dadurch
Nachtheil und Schaden zu leiden, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß jedes Zeug-
niß, welches im Auslande geltend gemacht werden soll, und folglich der Beglaubigung der
Großherzoglichen Gesandtschaften bedarf, vorher durch die betreffende Oberbehsrde an das
Großhergogliche Staaks-Ministerium einzusenden ist, um hier gehörig legalisirt und sodann
an die auswärtige Gesandtschaft befördert zu werden, bey welcher dasselbe die Betheiligten
selbst wieder in Empfang zu nehmen haben.
Für auswärtige Staaten, wo eine Großherzogliche Gesandtschaft nicht akkreditipt ist,
genügt die im Großherzoglichen Staats = Ministerium zu bewirkende Legalisation allein,
und e5 werden die legalisirten Zeugnisse auf demselben Wege remittirt, auf welchem sie am
her belangt sind. Es versteht sich jedoch, daß von dem Großherzoglichen Staats-Ministe-
rium nur solche Unterschriften beglaubiget werden können, über deren Richtigkeit und Wahr-
beit dasselbe amtliche Kenntniß und Gewihheit erlangt hat.
Weimar den 17ten Dezember 1824.
Großberzogliches Säáchsisches Staats-Ministerium.
C. W. Freyherr von Fritsch.
Bekanntmach u ng en.
I. Da bey Großherzoglicher Regierung vorgekommen, daß von einigen Stadträrhen
und Vatrimonial-Gerichten, wenn sie von Justiz-Aemtern uud herrschaftlichen Stadtge-
richten ersucht worden, Gerlchtskosten von ihren Untersassen beyzutreiben, dafür Sporteln
liguidirt worden, dieser Ungebühr aber nicht serner nachzusehen ist: so erhalten die sämmt-