147
III. Von der Prokuratur-Almosenkasse zu Zeitz:
Sieben Groschen baar von den Bestaͤnden.
Was dagegen die Forderungen der in Rede stehenden drey Fonds an das Weidaische
Kredit-Wesen anbetrifft, so bleibt die diesfallsige Auseinandersetzung bis zum Auc-
gange der zwischen der Königlich Preußischen und resp. Königlich Sächsischen Regie-
rung wegen des Gegenstandes noch obschwebenden Verhandlungen vorbehalten.
Was hiernach diesen Kassen auf die fraglichen Forderungen zu Theil wird, soll, so
viel davon an den bey der Theilung Sachsens an Preußen gekommenen Theil des
StifteS Naumburg-Zeicz fällt, nach dem vorstehend erwähnten Maßstabe auf das
Großherzogthum Weimar-Eisenach mit vertheilt werden.
Artikel XXTV.
Alltgemeiner Schul-Fonds.
9. 109.
Von dem, nach Artikel XXVII der Preußisch-Saͤchsischen Haupt-Konvention
vom 28. August 1819 dem Herzogthume Sachsen zugefallenen, Antheile an dem all-
gemeinen Schul-Fonds werden von der Koöniglich Preußischen Regierung dem
Großherzogthume Weimar-Eisenach zuvörderst diejenigen
Einhundert Thaler Kapital à 5 Prozent
mit Zinsen vom 6. Juny 1815 an überwiesen, welche nach dem vorerwähnten Artikel
der Preußischen Regierung zur Deckung der Gehaltszulage des Schullehrerö zu
Wohlöborn von jährlich 5 Thalern im Voraus gegeben wurden.
Das übrige unzinsbare Vermögen dieses Fonds wird nach dem Bevölkerungs-
verhältnisse der an demselben betheiligten Distrikte abgetheilt und cs erhält sonach
das Grohherzogthum Weimar= Eisenach zaußer dem vorerwähnten Kapitale von
100 Thlrn. nach dem Verhältnisse von r#### Theile noch
a) als Antheil vom unzinsbaren Vermögen 758 Thlr. 1 gr. 3 pf.
b) Zinsen von obigem Kapitale der 100 Thlr. bis
mit Ostern 1826 — 222 2 2 222 54 2 2 * 4 *
zusammen 127 Thlr. 3 gr. 7 pf.
mithin überhaupt vorbehältlich der Zinsen von Ostern 1826 ab:
Zweyhundert Sieben und Zwanzig Thaler, Drey Groschen,
Sieben Pfennige.