Metadata : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

106

ohne  vorausgegangene  Bestellung  uͤberhaͤuft  worden.  Auf  allerhoͤchsten  Befehl
werden  daher  die  deshalb  bestehenden  und  unter'm  10.  April  1827  öffentlich  bekannt
  gemachten  Vorschriften  hierdurch  erneuert,  nach  welchen

1)  Se.  Koönigliche  Hoheit  dergleichen  unbestellte  Zusendungen  künftighin,
ohne  Unterschied  und  ohne  einige  Rücksicht  darauf  zu  nehmen,  sofort  zurückgehen
lassen  werden,  und

2)  ein  Jeder,  welcher  Sr.  Königlichen  Hoheit  eine  Schrift  oder  ein  Kunstwerk
  zu  widmen  besondere  Veranlassung  zu  haden  meint,  die  Erlaubniß  dazu  in
einer  schriftlichen  Eingabe  bey  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  zuvörderst
nachzusuchen  hat.  Weimar  den  21.  November  1828.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.

vdt.  E.  Müller.

Bekanntmachungen.

I.  Wir  verordnen  hiermit,  daß  diejenigen  Handwerksgesellen,  welche  für
die  ihnen,  zum  Behuf  des  Meisterwerdens,  ertheilten  Dispensationen  von  Innungs-Erfordernissen,
  (z.  E.  von  der  Wander=  und  Gesellenzcit,)  Dispensations-Geld
  zu  entrichten  haben,  nicht  eher  zu  Meistern  gesprochen  werden  sollen,  als
bis  sie  über  die  Bezahlung  des  Diöpensat  ons-Geldes  Quittungen  beygebracht  haben.

Die  Innungs-Behörden,  so  wie  die  Innungen  selbst  und  die  obrigkeitlichen
Abgeordneten  bey  letzteren,  haben  sich,  bey  eigener  Verantwortlichkeit,  hiernach
zu  achten.  Weimar  den  16.  September  1828.

Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

II.  Von  Großherzoglicher  Landes-Direktion  ist  dem  Land-Chirurgen  und
Provinzial-Accoucheur  Gerlach  zu  Eisenach,  dem  Hof-Chirurgen  Meeder  daselbst,
  dem  Chirurgen  Gerlach  jun.  daselbst  und  dem  Amts-Chirurgen  Weilinger
  zu  Tiefenort,  ausnahmsweise  die  Erlaubniß  zur  Einimpfung  der  Schutzpocken,
  bis  auf  Weiteres  und  mit  Verweisung  auf  die  Bestimmungen  im  F.  4,
5  und  8  des  Gesebes  über  die  Schutzpocken-Impfung  vom  26.  May  1826,
ertheilt  worden.  Es  wird  daher  solches  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  den  27.  September  1828.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
j.  v.  Schwendler.