Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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Artikel 3. 
Um den Verein seinem Zwecke gemäß immer weiter auszubilden. die Hinder- 
nisse, welche der Erreichung des Zweckes entgegen stehen, immer genauer kennen 
zu lernen und die gewissesten ausführbaren Mittel zur Abhülfe durch offene Mit- 
theilungen und gemeinschaftliche Berathungen aufzufinden, werden Abgeordnete der 
Vereinsstaaten von Zeit zu Zeit wieder zusammen kommen, das erste Mahl am ersten 
Juny 1829 zu Cassel. Die Koniglich Sächsische Regierung ist von den sämmtlichen 
Vereinsstaaten ersucht worden, und hat sich bereit erklärt, in der Zwischenzeit alle 
auf den Verein Bezug habenden Anträge entgegen zu nehmen und die etwa erfor- 
derlichen Kommunikationen mit den Vereinsstaaten eintreten zu lassen. Bey jenen 
Zusammenkünften wird auch der Ort und der Tag für die nächste Zusammenkunft 
jedes Mahl festgesetzt, die weitere Geschäftsleitung verabredet, und endlich über 
die Erstreckung des Vereins oder die Erneuerung desselben nach Ablauf der oben 
angegebenen Frist berathen werden. 
Artikel 4. 
Die genannten Staaten verpflichten sich, einseitig, das heißt: ohne ausdrück- 
liche Beystimmung des ganzen Vereins, mit keinem auswärtigen, in dem Vereine 
nicht begriffenen, Staate in einen Zoll= oder Mauth-Verband zu treten. Von 
dieser Bestimmung sind nur solche Gebiethstheile der Vereinsstaaten ausgenommen, 
welche von dem Gebiethe auswärtiger, in dem Vereine nicht begriffener, Staaten 
völlig umschlossen sind. 
Artikel 5. 
Die Handelsstraßen, insonderheit diejenigen, welche die Seeküsten mit den 
Haupt-Handelsplätzen Deutschlands, so wie mit dem Rheine, dem Maine, der 
Elbe und der Weser, ingleichen diese Haupt-Handelsplätze unter einander verbin- 
den, sollen von sämmtlichen Vereinsstaaten, durch welche dieselben führen, dem 
Zwecke des Vereins entsprechend immer vollkommener hergestellt und unterhalten 
werden. Dahin gehört es auch, daß die Straßenzüge vorzugsweise durch die 
Staaten des Vereins geführt, dabeyn jedoch möglichst abgekürzt und die zu die- 
sem Zwecke erforderlichen neuen Bauten ohne Verzug unternommen werden. Die 
besonders in das Auge zu fassenden und die in Gemahheit des gemeinsamen Be- 
schlusses dermahlen neu zu bauenden Straßen sind in ciner diesem Vertrage an- 
gefuͤgten Beylage nach ihren Hauptrichtungen verzeichnet worden. 
Bis zum ersten Juny 1829 hat jeder Vereinsstaat anzuzeigen, was er in 
Gemaßheit dieser Projekte bereits gethan hat, und wann er die Ausführung
	        
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