Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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Artikel  3.

Um  den  Verein  seinem  Zwecke  gemäß  immer  weiter  auszubilden.  die  Hindernisse,
  welche  der  Erreichung  des  Zweckes  entgegen  stehen,  immer  genauer  kennen
zu  lernen  und  die  gewissesten  ausführbaren  Mittel  zur  Abhülfe  durch  offene  Mittheilungen
  und  gemeinschaftliche  Berathungen  aufzufinden,  werden  Abgeordnete  der
Vereinsstaaten  von  Zeit  zu  Zeit  wieder  zusammen  kommen,  das  erste  Mahl  am  ersten
Juny  1829  zu  Cassel.  Die  Koniglich  Sächsische  Regierung  ist  von  den  sämmtlichen
Vereinsstaaten  ersucht  worden,  und  hat  sich  bereit  erklärt,  in  der  Zwischenzeit  alle
auf  den  Verein  Bezug  habenden  Anträge  entgegen  zu  nehmen  und  die  etwa  erforderlichen
  Kommunikationen  mit  den  Vereinsstaaten  eintreten  zu  lassen.  Bey  jenen
Zusammenkünften  wird  auch  der  Ort  und  der  Tag  für  die  nächste  Zusammenkunft
jedes  Mahl  festgesetzt,  die  weitere  Geschäftsleitung  verabredet,  und  endlich  über
die  Erstreckung  des  Vereins  oder  die  Erneuerung  desselben  nach  Ablauf  der  oben
angegebenen  Frist  berathen  werden.

Artikel  4.

Die  genannten  Staaten  verpflichten  sich,  einseitig,  das  heißt:  ohne  ausdrückliche
  Beystimmung  des  ganzen  Vereins,  mit  keinem  auswärtigen,  in  dem  Vereine
nicht  begriffenen,  Staate  in  einen  Zoll=  oder  Mauth-Verband  zu  treten.  Von
dieser  Bestimmung  sind  nur  solche  Gebiethstheile  der  Vereinsstaaten  ausgenommen,
welche  von  dem  Gebiethe  auswärtiger,  in  dem  Vereine  nicht  begriffener,  Staaten
völlig  umschlossen  sind.

Artikel  5.

Die  Handelsstraßen,  insonderheit  diejenigen,  welche  die  Seeküsten  mit  den
Haupt-Handelsplätzen  Deutschlands,  so  wie  mit  dem  Rheine,  dem  Maine,  der
Elbe  und  der  Weser,  ingleichen  diese  Haupt-Handelsplätze  unter  einander  verbinden,
  sollen  von  sämmtlichen  Vereinsstaaten,  durch  welche  dieselben  führen,  dem
Zwecke  des  Vereins  entsprechend  immer  vollkommener  hergestellt  und  unterhalten
werden.  Dahin  gehört  es  auch,  daß  die  Straßenzüge  vorzugsweise  durch  die
Staaten  des  Vereins  geführt,  dabeyn  jedoch  möglichst  abgekürzt  und  die  zu  diesem
  Zwecke  erforderlichen  neuen  Bauten  ohne  Verzug  unternommen  werden.  Die
besonders  in  das  Auge  zu  fassenden  und  die  in  Gemahheit  des  gemeinsamen  Beschlusses
  dermahlen  neu  zu  bauenden  Straßen  sind  in  ciner  diesem  Vertrage  angefuͤgten
  Beylage  nach  ihren  Hauptrichtungen  verzeichnet  worden.

Bis  zum  ersten  Juny  1829  hat  jeder  Vereinsstaat  anzuzeigen,  was  er  in

Gemaßheit  dieser  Projekte  bereits  gethan  hat,  und  wann  er  die  Ausführung