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richtliche Anzeige zur Vollkommenheit des Vertrages nicht fuͤr nothwendig geachtet
worden ist. Dieses hat zur Folge gehabt, daß die Eigenthumsveraͤnderungen bey
den zuletzt genannten Grundstücken weder im Steuer-Kataster ordentlich angemerkt
worden, noch durchgängig zur Kenntniß des zuständigen Gerichts gekommen sind,
was einen nachtheiligen Einfluß auf die Zuverlässigkeit und Sicherheit der gerichtli-
chen Verpfändungen jener Grundstücke geäußert hat.
Um diesen, den Kredit gefährdenden Zustand zu verbessern, verordnen Wir
hierdurch, daß vom 1. July dieses Jahres an das oben angeführte gesetzliche Er-
forderniß zur Gültigkeit der Veraußerungsverträge über lehenbare Grundstücke auch
auf alle lehenöfreye Grundstücke in den Aemtern Dermbach, Alt-Fuldaischen An-
theils und Geisa erstreckt seyn und daß kein über dergleichen Grundstücke nach dem
1. July dieses Jahres abgeschlossener Vertrog vor der Anzeige bey’'m zuständigen
Gerichte irgend eine rechtliche Wirkung haben soll.
Urkundlich ist diese Bekanntmachung von Uns eigenhändig vollzogen und mit
Unserm Großherzoglichen Insiegel bedruckt worden.
Weimar am 15. May 1829.
(L. 8.) Karl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. E. Müller.
Gesetz
in Betreff der gerichtlichen Anzeige
der über lehensfreye Grundstücke
in den Aemtern Dermbach, Alt-Ful-
daischen Antheils und Geisa abge-
schlossenen Verdußerungsverträge.