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III. Dem Kandidaten der Chirurgie Friedrich August Muͤller aus Oppurg,
ist, nach bestandener Pruͤfung vor der Großherzogl. Medizinal-Eraminations-De-
putation allhier, oie nachgesuchte Erlaubniß zur Ausübung der hoͤheren Chirurgie
in den Großherzogl. Landen ertheilt und ihm der Ort Oppurg zu seinem wesentli-
chen Aufenthalte angewiesen worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird.
Weimar den 9. July 1829.
Großherzoglich Saͤchsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
IV. Da zu unserer Kenntniß gekommen ist, daß in dem Großherzogthume
Sachsen Weimar-Eisenach Loose zu auswärtigen Guͤterlotterien, den deshalb be—
stehenden Verbothen zuwider, vertrieben worden: so wird mit Beziehung auf die
Bekanntmachung vom 1. July 1823 das Einsetzen in auswärtige Güterlotterien,
so wie das Kolligiren für selbige hierdurch im ganzen Umfange des Großherzog=
thumes ohne Ausnahme und wiederholt verbothen und zwar, bey
Funfzig Thaler
Strafe, sowohl für den Kollekteur als auch für jeden Einleger, auch dem Denun-
zianten eines diesfallsigen Zuwiderhandlungsfalles ein Fünftheil von der des-
halb zu erkennenden, dem Großherzogl. Fiskus heimfallenden Geldstrafe, hiermit
zugesichert.
Alle und jede Großherzogl. Unterthanen haben sich hiernach gebührend zu
achten, von den Großherzogl. Unterobrigkeiten aber ist, vorkommenden Falles,
nach Maaßgabe der gegenwärtigen Bekanntmachung allenthalben und ohne alle
Räücksicht der Person unnachsichtlich zu verfahren.
Weimar den 16. July 1829.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.