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V. Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben, auf von uns erstatte-
ten unterthaͤnigsten Vortrag, — in gnaͤdigster Beruͤcksichtigung, daß eine Aufhuͤlfe
der hiesigen Almosen--Kasse und die Sicherstellung ihrer Zufluͤsse hoͤchst nothwen-
dig und nur durch Erhebung bestimmter Beytraͤge zu erzielen ist, nachdem auch der
Stadtrath allhier solche für die ganze Bürgerschaft eingeführt, bey der vorgewese-
nen Abstimmung die Mehrheit der Diener, wenn man auf die von ihnen zu ver-
rechtenden Steuer -Kapital = Summen hinsieht, für diese Maaßregel sich erklärt
und daß letztere in Eisenach sich bereits als zweckmäßig bewahrt und Anerkenn#ung
gefunden hat, — zu genehmigen und zu verordnen geruhet:
daß vom 1. Oktober dieses Jahres an, bis wohin es bey der Erhebung
der, von den Dienern freywillig zugestandenen, Beyträge verbleibt, von
sämmtlichen hier wohnenden Hof= md Staats-Dienern — die Groß-
herzoglichen Offiziere und Postbeamten mit eingeschlossen — eine Almosen-
abgabe an Einem Pfennig jährlich von jedem Thaler ihres, in
den Steuerrollen ersten und zweyten Theils der allgemeinen direkten
Steuer eingetragenen, Einkommens entrichtet und zugleich mit dieser
Steuer erhoben werde.
Höchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit zu Folge wird dieses andurch mit
dem Bemerken bekannt gemacht, daß der Armen-Deputation die geeignete dies-
fallsige Verfügung und Anweisung zugegangen ist.
Weimar den 23. July 1829.
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion.
C. Ridel.