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IV enthaltene Verfuͤgung an die Justiz= Unterbehörden und Kriminal-Gerichte
unsers Bereiches vom 20. Januar 1824, nach welcher zu ordentlicher Haltung
der Todtenregister in Fällen, wo Verstorbene, nahmentlich durch Zufall um das
Leben gekommene Personen, kein förmliches Begräbniß erhalten, insbesondere
auch bey vorgefallenen Selbstmorden, der Selbstmörder möge in der Stille beer-
digt oder zur Anatomie abgeliefert werden, dem Ephorus der Diözes die erfor-
derliche Nachricht ertheilt werden soll, zeither nicht übcrall befolgt worden ist:
so wird jene Bekanntmachung hierdurch in Erinnerung gebracht, dabey jedoch
nachgelassen, die vorgeschriebene Benachrichtigung bloß dem Orts -Pfarramte
schriftlich zugehen zu lassen. Weimar am 24. August 13829.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
Krumm.
VIII. Im Betracht, daß die, in dem Landesgesetze über den Impost vom
27. November 1821 Cap. VI. F. 3 enthaltene Bestimmung:
daß von Branntweinbrennern, welche sich große Hüte mit Wärmblasen
zugelegt haben, der Impost von ihren Blasen, des größern Erwerbs
wegen, nach einem achtmahligen täglichen Abtriebe entrichtet werden soll,
den Begriff eines „großen Hutes“ nicht näher bezeichnet, — und in Erwagung,
daß die, von dem unterzeichneten Kollegium unter'm 9. Februar 1825 in Nr. 2
des Regierungs-Blattes von demselben Jahre bekannt gemachte, diesfallsige Bestim-
mung, den bisher gemachten neueren Erfahrungen zu Folge, nicht mehr allge-
mein in Anwendung gebracht werden kann, ist in Uebereinstimmung mit dieser-
halb noch besonders eingeholtem, sachverständigen Gutachten, der Begriff eines
großen Hutes nunmehr dahin bestimmt und festgestellt worden, daß derjenige
Blasenhut als ein großer zu betrachten ist, dessen gröster Durchmesser wenigstens
zwey Drittheile von dem grösten Durchmesser der Blase ausmacht, nach
welcher Bestimmung die Besteuerung in den betreffenden Fällen mit dem 1. Ok-
tober dieses Jahres anheben soll.
Indem solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden zu-
gleich sämmtliche Großherzogliche Impost-Kontroleurs und Impost-Aufseher an-
gewiesen, bey Gelegenheit der von ihnen künftig zu bewirkenden Blasen-Ohmun-
gen, den grösten Durchmesser sowohl der Blase, als auch des Blasenhutes jedes
Mahl mit gröster Genauigkeit zu ermitteln und die Ergebnisse, in Zollen
ausgesprochen, zum Behufe des sich darnach regulirenden Impost-Auswurfs in
dem Ohmungs-Berichte mit anzuzeigen. Weimar am 16. September 1829.
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.