Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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genügend nachgewiesen worden. ist, daß auch den diesseitigen Handwerksmeistern 
das Arbeiten in den Grenzorten des auswärtigen Staates, in welchem die frem- 
den Handwerker ansässig sind, und das Einbringen ihrer Arbeiten dahin wechsels- 
weise ohne irgend eine Beschränkung oder Belastung nachgelassen sey. 
Weimar den 28. November 1829. 
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
III. Nach höchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs wer- 
den hiermit folgende Beschlüsse, welche in der diesjährigen Kasseler Konferenz 
der Bevollmächtigten der mitteldeutschen Staaten, bezüglich auf die, im Artikel 
20 des, am 24. September vorigen Jahres zu Cassel abgeschlossenen, Hauptver- 
trages zu Beförderung des Handels und des freyen nachbarlichen Verkehrs, ent- 
haltene Bestimmung: daß die auf fremden Handelsplätzen angestellten Konsuln der 
zum Vereine gehörenden Regierungen das Interesse der Unterthanen aller übrigen 
Vereinsstaaten eben so, wie das Interesse der Unterthanen ihrer Regierungen, 
wahrnehmen und vertreten sollen, — gefaßt und in deren Gemäßheit die Groß- 
berzoglich Saächsische Konsuln mit höchster Instruktion versehen worden sind, zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Die Intervention der Konsuln für Unterthanen eines andern Vereins- 
staates darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Negie- 
rung des, um die Intervention Nachsuchenden an dem, in Frage seyenden 
Orte keinen Konsul oder Agenten angestellt hat. 
2) Da keine Regierung dafür einstehen kamm, daß die fremden Regierungen, 
in deren Landern Konsuln residiren, die Intervention derselben für Unter- 
thanen anderer Vereinsstaaten zulassen: so haben die Konsuln, wemn eine 
solche Intervention von der cinen oder andern Regierung nicht zugelassen 
werden sollte, hiervon zu abstrahiren, jedoch ihrer Regierung den Vorfall 
anzuzeigen. 
3) Die Intervention der Konsuln für Unterthanen anderer Vereinsstaaten 
kann nur bey den Handels= und Schiffahrts-Verhältnissen die- 
ser Unterthanen eintreten. 
4) Den Schiffern soll nicht zur Pflicht gemacht werden, bey ihrer Ankunft 
an einem Orte, wo kein Konsul ihrer Regierung residirt, sich bey dem 
Konsul eines andern Vereinsstaates zu melden, es soll vielmehr dem eig- 
nen Gutbefinden der Schiffer überlassen bleiben, ob sie die Intervention 
eines solchen Konsuls in Anspruch nehmen wollen, und dieser hat mithin 
seinen Rath und Beystand erst nach geschehener Aufforderung eintreten zu
	        
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