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lassen, kann aber alsdann auch von den, seine Hülfe in Anspruch Neh-
menden die Bezahlung der gewöhnlichen Konsulsgebühren fordern.
5) Den Konsuln eines Vereinssiaates ist die Befugniß, für die Unterthanen
anderer VBereinsstaaten in Beziehung auf Handel und Schiffahrt gültige
und beweisende Zertifikate auszustellen und Dokumente zu legalisiren, im
Interesse des Schiffer= und Handels = Standes, alsdann einzuräumen,
wenn die einzelnen Staaten dieses wünschen sollten, wobey jedoch voraus-
gesetzt werden muß, daß über die Gültigkeit und die Beweickraft der
fraglichen Dokumente zuvor die geeigneten legislativen Verfügungen ge-
troffen werden.
Die Ausstellung von Reisepässen für Unterthanen eines andern Staats
ist den Konsuln nicht zu übertragen, ihre Thätigkeit bey Paßertheilungen
für die erwähnten Unterthanen hat sich vielmehr auf eine Verwendung
bey der Paß= oder Polizey-Behörde des Orts, wo sie residiren, zu
beschränken.
Den Konfuln ist die Befugniß zu der Bewilligung von Unterstützungen an
Unterthanen anderer Vereinsstaaten nicht einzurdumen, und die Bewilli-
gung solcher Unterstütungen nur dann zu gestatten, wenn die eine oder
andere Regierung eines Vereinsstaates zum Besten ihrer Unterthanen den
Wunsch der Auszahlung derartiger Unterstützungen bestimmt zu erkennen
geben wird. Auch dürfen die, in fremden Ländern befindlichen, dürftigen
Unterthanen der Vereinsstaaten nur in dem Falle des ausdrücklich ausge-
sprochenen Wunsches der betreffenden Staaten, von den Konsuln anderer
Vereinsstaaten in die Heimath zurückgeschickt werden. —
Die betheiligten Großherzoglichen Untertlanen haben sioh daher in geeigneten
Fällen ihrer Seit hiernach zu achten. Weimar am 1. Dezember 1829.
Großherzoglich Sachsische Kandcs-Direktion.
F. von Schwendler.
IV. Es ist bisher die schon längst bestehende Vorschrift nicht genau befolgt
worden, daß von allen Unterbehörden alljahrlich Tabellen über die in ihrem Be-
zirke bestehenden Vormundschaften und alle drey Jahre die über dieselben ergange-
nen Akten sammt den Rechnungen anher eingesendet werden sollen. Da wir es
aber für höchst nothwendig erachten, eine ununterbrochene Uebersicht über diesen
wichtigen Zweig der richterlichen Wirksamkeit zu erhalten: so werden sämmtlichen
Unterbehörden folgende Anweisungen ertheilt;
1) Es ist ein Buch nach dem beygedruckten Muster anzulegen und darin sind mit
fortgehender Rummer alle am Schlusse des laufenden Jahres bestehenden
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