— 303 —
In Vakanzfällen oder in Fällen dauernder Behinderung tritt ein von der
Kirchenbehörde zu benennender stellvertretender Geistlicher als vikarirender Pfarr-
geistlicher in den Kirchenrath ein. Ohne Mitwirkung eines seiner geistlichen
Mitglieder kann der Kirchenrath nur in denjenigen Fällen thätig werden, wo
der Pfarrer, als persönlich bei der Sache betheiligt, an der Beschlußfassung
theilzunehmen behindert ist, oder wo Gefahr im Verzuge liegt. In solchen Fällen
und in Fällen vorübergehender Verhinderung tritt ein vom Kirchenrath aus
seiner Mitte alle drei Jahre beim Eintritt der neuen Aeltesten zu wählender
Stellvertreter für den Ortsgeistlichen ein.
10.
Der Kirchenrath versammelt si ¾ zu ordentlicher Sitzung in der Regel
monatlich einmal an dem ein= für allemal von ihm festgesetzten Tage, zu außer-
ordentlicher Sitzung, so oft ihn der Vorsitzende durch schriftliche oder ortsübliche
Einladung beruft. Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn mindestens
die Hälfte der Kirchenvorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes dieselbe beantragt.
Zu den Versammlungen ist in der Regel ein geistliches Gebäude zu benutzen.
S. 11.
Die Sitzungen des Kirchenraths sind nicht öffentlich und werden in der
Regel mit Gebet eröffnet und, soweit angemessen, auch mit Gebet geschlossen.
Jedes Mitglied des Kirchenraths ist verpflichtet, über alle die Seelsorge und die
Kirchenzucht betreffenden Angelegenheiten, sowie über die sonst als vertraulich be-
zeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten.
§. 12.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrechthaltung
der Ordnung verantwortlich.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte
der Mitglieder an der Abstimmung Theil genommen hat. Die Beschlüsse werden
durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Loos. Mitglieder, welche
an dem Gegenstande der Beschlußnahme persönlich betheiligt sind, haben sich der
Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kirchen-
raths bei der Verhandlung anwesend sein.
Ueber die gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches in das
Protokollbuch eingetragen, vorgelesen und von dem Vorsitzenden, sowie mindestens
einem Kirchenältesten unterschrieben wird.
3. Wirkungskreis des Kirchenraths.
C. 13.
Der Kirchenrath hat die Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren
Angelegenheiten zu vertreten und den Pfarrer in seiner pfarramtlichen Thätigkeit
zu unterstützen.
Cel Samml. 1883. (Nr. 8954.) 50