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Saͤmmtliche Justiz-Aemter und Stadtgerichte werden daher — so weit es
nöthig — hierdurch angewiesen, ihre Gerichtstäge zeitig, das heißt um neun,
spätestens um zehen Uhr Vormittags zu beginnen.
Weimar den 16. März 1829.
Grohherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
III. Nach einer zwischen dem Großherzogthume und der Krone Preußen
bereits am 31. Marz 1819 abgeschlossenen und in Nummer 14 des Regie-
rungs -Blattes von demselben Jahre bekannt gemachten Uebereinkunft sollen in
allen Untersuchungssachen, wo wegen Unvermögenheit des Inkulpaten die Kosten
niedergeschlagen werden mussen, von den gegenseitigen Weimar'schen und Preußi-
schen, sowohl unmittelbaren als Patrimonial-Gerichten, keine andern Kosten, als
die baren Auslagen für Atzung, Transport, Porto und Kopialien
berechnet und erstattet werden.
Da mun neuerdings zwischen der Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenach“-
schen und der Köôniglich Preußischen Staatsregierung, nachträglich zu dieser Kon-
vention, und um dieselbe mit der später unter dem 8/25. Juny 1824 zu
Beförderung der Rechtspflege mit der Krone Preußen geschlossenen Uebereinkunfe
(Regierungs-Blatt von diesem Jahre Nr. 14), nahmentlich mit dem Artikel 43
derselben in mehren Einklang zu bringen, das Uebereinkommen getroffen worden
ist: daß in den bezeichneten Untersuchungsfällen dem requirirten fremden Gerichte,
außer den oben aufgeführten vier Arten barer Auslagen, auch die Reisekosten
umod Versäumnißgebühren der Zeugen, mögen diese nun von dem requi-
rirenden Gerichte, welchem sie requisitionsmäßig gestellt wurden, oder von dem
requirirten vernommen worden seyn, erstattet werden sollen: so wird dieses
zur Nachachtung der Justiz-Unterbehörden, nahmentlich der Kriminal-Gerichte,
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 20. März 1829.
Großherzoglich Sichsische Landesregierung.
von Müller.
IV. In Uebereinstimmung mit dem diesfallsigen Verfahren der benachbar-
ken Staatsregierungen, beziehungsweise nach Inhalt der zwischen den meisten der-
selben und dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach abgeschlossenen, im
Großherzoglichen Regierungs-Blatte publizirten Verträge über die wochselseitige
Aufnahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, besteht die allgemeine Anordnung: