Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches 
Regierungs-Blakl. 
Nummer 9. Den 26. May 1820. 
  
  
IV. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüuringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Da uͤber den Sinn und die Bedeutung der im g. 46 des Gesetzes 
über die Militär-Dienstpflicht vom 24. Juny 1823 vorkommenden Worte: 
„wenn das Verbrechen oder Vergehen nicht im wirklichen Dienste, sondern wäh- 
rend der Beurlaubung begangen worden " verschiedene Zweifel entstanden sind: 
so erklären Wir hierdurch im Einverständnisse mit Unserm getreuen Landtage, 
daß durch jene Worte nur solche Verbrechen oder Vergehen haben bezeichnet wer- 
den sollen, welche von den zur ersten Aufstellung und zur ersten Reserve gehö- 
renden Dienstpflichtigen begangen werden, die zu dem Garnison-Dienste, oder 
sonst unter die Waffen nicht einberufen, sondern auf so lange Zeit beurlaubt 
sind, daß sie in dieser Zeit Brot und Sold aus der Kriegskasse nicht erhalten.
	        
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