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Diese Entschadigung soll eine billige seyn, d. h. eine solche, welche den
wahren, durch verpflichtete Sachverständige nach den gangbaren Preißen auszu-
mittelnden, Werth des von dem Einzelnen zum allgemeinen Besten dargebrachten
Opfers nach seinem ganzen Umfange umfaßt.
Befinden sich auf einem zu solchem Zwecke abzutretenden Grundstücke
Keller, Brunnen, Unterschlagsmauern und dergleichen Anlagen, so ist auch der
Werth hiervon in Anschlag zu bringen und zu erseben.
Beruhigen sich die Betheiligten nicht bey der Entschädigungsberechnung,
welche die mit Feststellung des Bauplans beauftragte Behörde entwirft, so ist
dann die Tare nach Analogie der Bestimmungen des Straßenbau-Regulatives
vom 10. April 1821 F. 7 zu ermitteln.
Was die Aufbringung der Entschädigungs = Summe anlangt, so ist hierzu,
in so weit nicht einzelne Gemeindeglieder für die ihnen zu gute kommenden Ab-
tretungen und Leistungen Anderer dazu beytragen müssen, lediglich die Kasse der
betroffenen Gemeinde verpflichtet, und es kann ein Beytrag aus der Staats-
Kasse in besonders geeigneten Fällen wohl bewilliget, niemahls aber als ein
Recht gefordert werden.
g. 10.
Wer auf die in dem Regulative vom 29. July 1817 zugesicherte Stener-
freyheit Anspruch machen will, hat durch das Zeugniß der Orts-Polizey-Be-
hörde darzuthun, daß er bey seinem Baue den gesetzlichen Vorschriften durchaus
nachgekommen sey. E bleibt aber die dort §F. 1 zugesicherte Steuerfreyheit von
neuerbauten Hausern auf Plätzen, welche vorher noch nicht bebauet waren, in so
weit solche nicht in einzelnen Fällen auf längere Zeit bereits ausgesprochen wor-
den ist, auf sechs Jahre herabgesetzt.
S. 11.
Den Polizey-Unterbehörden wird im Allgemeinen die strengste Aufsichtsfüh-
rung auf die feuerfeste Herstellung und Unterhaltung der Gebäude und die Beob-
achtung dessen, was in solcher Hinsicht gesetzlich verordnet worden, wiederholt
zur Pflicht gemacht. Sie sind für jede von ihnen nachgesehene Zuwiderhand-
lung, gleichwie für alle dadurch entstandene Nachtheile Unserer Landes-Direk-
tion verantwortlich; sie sollen insonderheit in eine Geldstrafe von 25 bis 100
thirn, genommen werden, so oft sie ein gesetzwidriges Strohdach oder Schindeldach