76
Bekanntmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben Sich über den Bestand
und Gang der unter dem Nahmen „Falk'sches Institut“ bekannten men-
schenfreundlichen Anstalt, sowohl durch Höchstdero hiesiges Ober-Konfistorium als
durch Höchstdero Landes-Direktion mehrfache und ausführliche Berichte erstatten
lassen.
" Wenn Hcchstdieselben durch diese Berichte in der Ueberzeugung bestärkt wor-
den sind, daß das durch den verstorbenen Legations-Rath Falk in den Tagen
ungewöhnlicher Ereignisse und Zustände gestiftete, größtentheils für jene — glück-
licherweise nur vorübergehende — Zustände berechnete Institut, wäre der Stifter
länger am Leben geblieben, nothwendig eine zeitgemäße Beschränkung und Anbe-
quemung hätte erhalten müssen, daß es aber nach dem Ableben desselben, da mit
ihm zugleich auch gewissermaßen der Geist erlosch, durch welchen es bestand und
wirkte, ungeachtet der aufopfernden Widmung seiner Hinterlassenen, als Privat-
Anstalt nicht füglich länger fortbestehen kann: so haben Se. Konigliche Hoheit
dennoch die Nüblichkeit des Instituts als Erziehungsanstalt für verlassene und
verwilderte Kinder, deren das Großherzogl. Waisen-Institut, seiner Bestimmung
nach, sich zunächst nicht annehmen kann, viel zu sehr erkannt, als daß Hochstsie
den Fortbestand desselben in dieser Eigenschaft nicht lebhaft wünschen sollten.
Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben daher für nothwendig erachtet,
das biöherige Falk'sche Institut als Privat-Anstalt, vom 1. April d. J. an,
ganzlich aufhören zu lassen, und es soll, statt desselben, von dem gedachten Tage
an, ein
Erziehungs-Institut für verwahrlosete Kinder,
als Nebenanstalt des Landes-Waisen-Instituts, für den gesammten Umfang der
Großherzogl. Lande nach einem höchsten Ortes vorgelegten und genehmigten
Miane errichtet, auch diese neue Anstalt, zum dankbaren Andenken an die edlen
Bestrebungen des verstorbenen Legations-Rathes Falk, den Nahmen „Falk'-
sches Institut“ führen.
Diese landesfürstliche Willensmeynung und wohlthätige Anordnung witd
hiermit bekannt gemacht, nachdem die diesfallsige Eröffnung an die Falk'schen
Hinterlassenen der ausdrücklichen höchsten Vorschrift zu unterthanigster Folge be-
wirkt, auch von selbigen mit dankbarster Zustimmung empfangen worden ist.
Das unterzeichnete Großherzogliche Ober- Konsistorium hegt die begründete
Hoffnung, daß die freywilligen milden Beyträge, welche bisher dem Falk'schen
Privat-Unternehmen, sowohl von Gemeinden als Einzelnen aus den Gxroßher=
zoglichen Landen gewidmet worden, für dasselbe aber nun nicht mehr einzuheben