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Das Koönigl. Preußische Gouvernement vergütet die Kurkosten für die etwa
krank zurückgelassenen Pferde auf die von den Großherzogl. Behörden attestirten
Rechnungen.
Artikel IV.
Verabreichung der Vorspanne und Stellung der Fußbothen.
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anwei-
sung der Etapen-Behörden und gegen Quittung nur in so fern verabreicht, als
deöhalb in den förmlichen Marsch-Routen das Nöthige bemerkt worden.
Nur diejenigen Militär-Personen, welche unterwegs erkrankt sind, können
außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu marschiren
durch das Attest eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen worden,
auf Transportmittel zur Fortschaffung in das nächste Etapen-Hospital An-
spruch machen.
Wenn bey Durchmerschen starker Armee-Korps der Bedarf der Transport-
mittel für jede Abtheilung nicht bestimmt angegeben worden und demnach diese
Ordnung nicht genau beobachtet werden kann: so ist der Kommandeur der in ei-
nem Orte bequartirten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verantwortung
Transportmittel zu requiriren; dieses muß aber durch eine schriftliche an die
Obrigkeit des Ortes gerichtete Requisition geschehen, welche für die Stellung der
Fuhren gegen die bey der Stellung sogleich zu ertheilende Quittung sorgen wird.
Quartiermachende Kommandirte dürfen auf keine Weise Wagen oder Reit.
pferde für sich requiriren, es sey denn, daß sie sich durch eine schriftliche Ordre
des Regiments-Kommandeurs als dazu berechtiget legitimiren können.
Die Transportmittel werden von einem Nachtaquartier bis zum andern, d. h.
von einem Etapen-Bezirke bis zum nachsten gestellt und die Art der Stellung
bleibt den Landesbehörden gänzlich überlassen. Die durchmarschirenden Truppen
sind gehalten, die Transportmittel bey der Ankunft im Nachtauartier sofort zu
entlassen, dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden, daß es an den
nöthigen frischen Transportmitteln nicht fehle und solche zur gehörigen Zeit ein-
treffen. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende Militär-Personen,
welche auf einer Etape eintreffen, werden den andern Morgen weiter geschafft.
Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter transportirt zu werden,
wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungsmaßige Anzeige gemacht worden, widri-
genfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Etapen zurück legen wol-
len, auf eigene Kosten Extrapost-Pferde nehmen,