Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Den betreffenden Offizieren wird es bey eigener Verantwortung zur beson- 
deren Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs nicht durch 
Personen erschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben und daß die 
Fuhrleute keiner uͤblen Behandlung ausgesetzt sind. 
Als Verguͤtung fuͤr den Vorspann wird von dem resp. Gouvernement fuͤr 
jede Meile und fuͤr jedes Pferd, incl. des Wagens, wenn ein solcher erforderlich 
ist, die Summe von Sechs guten Groschen Gold bezahlt. 
Die Entfernung von einem Nachtquartier in das andere wird der Entfer- 
nung des Etapen-Hauptortes, nach der oben angegebenen Entfernung bis zum 
andern gleich gerechnet, die Fuhrpflichtigen mögen einen weiteren oder näheren 
Weg zurückgelegt haben. Der Weg der Fuhrpflichtigen bis zum Anspannungsorte 
wird nicht mit in Anrechnung gebracht. Die Fußbothen oder Wegweiser dürfen 
von dem Militär nicht eigenmächtig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwun- 
gen werden, sondern es sind solche von den Obrigkeiten des Ortes, worin das 
Nachtauartier ist, oder wodurch der Weg gehet, schriftlich zu requiriren und die 
Requirenten haben darüber sofort zu quittiren. Nach vorgängiger und richtig 
befundener Liquidation, welche jedes Mahl dem Etapen-Inspektor vorzulegen 
ist, um die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen zu prüfen und zu attestiren, 
soll das Bothenlohn für jede Meile mit Vier guten Groschen Gold vergütet 
werden, wobey jedoch der Rückweg nicht gerechnet wird. 
Die durch die Mundverpflegung der Militärs, den Transport und die Be- 
wachung der Arrestanten, die Fourage-Lieferung und Stellung der Vorspanne und 
Fußbothen entstehenden Kosten werden vierteljährig nach den konventionsmäßigen 
Vergütungspreisen berechnet und, in so weit dieselben nicht kompensirt werden 
können, von dem betreffenden Gouvernement von drey zu drey Monathen bar 
berichtiget. Die mit der Liquidation zu beauftragenden gegenseitigen Behörden 
werden sich über die Form des Rechnungswesens noch weiter verständigen und 
einigen. 
Artikel V. 
Aufrechthaltung der Ordnung und militärischen Polizey. 
Um die gute Ordnung auf den Etapen aufrecht zu erhalten, soll in Er- 
furt ein Königlich Preußischer Etapen-Inspektor angestellt werden, dessen Be- 
stimmung dahin geht, für die Aufrechthaltung der Ordnung und Richtigkeit der 
Liquidationen Sorge zu tragen und etwanigen Beschwerden, so viel wie möglich,
	        
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