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Saͤmmtliche Unterbehoͤrden unseres Bereiches, in deren Gerichts--Sprengel
die Subhastations-Ordnung vom Jahre 1798 gilt, werden daher zu genauer
Beobachtung der fraglichen Subhastations-Tarordnung hierdurch angewiesen.
Weimar den 20. Oktober 1831.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
III. Zu Abstellung mehrer Mißbrauche, welche biöher bey der Eintrei-
bung rückständiger Gerichtskosten, Steuern und Kammergefälle Statt gefunden
haben, wird, im Einverständniß mit der Großherzoglichen Kammer und dem
Großherzoglichen Landschafts-Kollegium, hierdurch Folgendes verordnet:
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Jede Behörde, welche rückständige Gerichtskosten, Steuern oder Kammer=
gefälle beytreiben läßt, hat den abzuordnenden Diener oder Erekutor mit
einer schriftlichen Instruktion zu versehen, welche, neben dem Betrage
des beyzubringenden Restes, eine genaue Bestimmung sowohl des Betrages
der Erekutions-Gebühr, als für den Fall, daß diese verweigert werden soll-
te, die Ermächtigung des Dieners oder Exekutors zur Abnahme eines Pfandes,
und die Anweisung hierzu eine Gerichtsperson zuzuzichen enthalten muß.
In keinem Falle darf nähmlich
der Diener oder Erekutor,, um zu seiner Erekutions-Gebühr zu gelangen,
sich eines Pfandes cigenmchtig versichern, sondern er hat dazu Eine
der im Orte vorhandenen Gerichtspersonen zuzuzichen. Die eigenmachtige
Pfandabnahme wird unnachsichtlich mit Gefängniß geahndet werden.
Sollte zufällig keine der im Orte vorhandenen Gerichtspersonen anwesend
seyn: so bleibt die Nachforderung der verweigerten Erekutions-Gebühr vor-
behalten; ist zugleich der Kosten-, Steuer= oder Zinß-Rest u. s. w. selbst
verweigert worden: so wird die nicht entrichtete Exekutions-Gebühr bey
der ohnehin zu widerholenden Erxekution mit beygebracht; wurde dagegen
bloß die Erekutions-Gebühr verweigert: so hat der Restant es sich selbst
beyzumessen, daß durch die, nun bloß wegen der Gebühr des Dieners oder
Erekutors zu verfügende Exekution, Kosten erwachsen, welche mit dem bepyzu-
bringenden Gegenstande nicht im Verhaältnisse stehen. Es sind jedoch solche
Erekutionen, so viel möglich, nicht einzeln, sondern erst bey GelegenheitW
anderer Dienstverrichtungen, an demselben Orte vorzunehmen.
Die zugezogene Gerichtsperson erhält für Einen Pfandungs-Abt zwey Gro-
schen, und, wenn mehr als Ein Pfändungs-Akt gleichzeitig vollzogen wird,