Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Saͤmmtliche Unterbehoͤrden unseres Bereiches, in deren Gerichts--Sprengel 
die Subhastations-Ordnung vom Jahre 1798 gilt, werden daher zu genauer 
Beobachtung der fraglichen Subhastations-Tarordnung hierdurch angewiesen. 
Weimar den 20. Oktober 1831. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
III. Zu Abstellung mehrer Mißbrauche, welche biöher bey der Eintrei- 
bung rückständiger Gerichtskosten, Steuern und Kammergefälle Statt gefunden 
haben, wird, im Einverständniß mit der Großherzoglichen Kammer und dem 
Großherzoglichen Landschafts-Kollegium, hierdurch Folgendes verordnet: 
1) 
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C2 
Jede Behörde, welche rückständige Gerichtskosten, Steuern oder Kammer= 
gefälle beytreiben läßt, hat den abzuordnenden Diener oder Erekutor mit 
einer schriftlichen Instruktion zu versehen, welche, neben dem Betrage 
des beyzubringenden Restes, eine genaue Bestimmung sowohl des Betrages 
der Erekutions-Gebühr, als für den Fall, daß diese verweigert werden soll- 
te, die Ermächtigung des Dieners oder Exekutors zur Abnahme eines Pfandes, 
und die Anweisung hierzu eine Gerichtsperson zuzuzichen enthalten muß. 
In keinem Falle darf nähmlich 
der Diener oder Erekutor,, um zu seiner Erekutions-Gebühr zu gelangen, 
sich eines Pfandes cigenmchtig versichern, sondern er hat dazu Eine 
der im Orte vorhandenen Gerichtspersonen zuzuzichen. Die eigenmachtige 
Pfandabnahme wird unnachsichtlich mit Gefängniß geahndet werden. 
Sollte zufällig keine der im Orte vorhandenen Gerichtspersonen anwesend 
seyn: so bleibt die Nachforderung der verweigerten Erekutions-Gebühr vor- 
behalten; ist zugleich der Kosten-, Steuer= oder Zinß-Rest u. s. w. selbst 
verweigert worden: so wird die nicht entrichtete Exekutions-Gebühr bey 
der ohnehin zu widerholenden Erxekution mit beygebracht; wurde dagegen 
bloß die Erekutions-Gebühr verweigert: so hat der Restant es sich selbst 
beyzumessen, daß durch die, nun bloß wegen der Gebühr des Dieners oder 
Erekutors zu verfügende Exekution, Kosten erwachsen, welche mit dem bepyzu- 
bringenden Gegenstande nicht im Verhaältnisse stehen. Es sind jedoch solche 
Erekutionen, so viel möglich, nicht einzeln, sondern erst bey GelegenheitW 
anderer Dienstverrichtungen, an demselben Orte vorzunehmen. 
Die zugezogene Gerichtsperson erhält für Einen Pfandungs-Abt zwey Gro- 
schen, und, wenn mehr als Ein Pfändungs-Akt gleichzeitig vollzogen wird,
	        
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