Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

II.  Durch  das  Zirkular  vom  9.  Dezember  1767  und  durch  die  Verordnung
  vom  9.  November  1821  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1821  S.  783)  ist
vorgeschrieben,  daß  kein  Konsens  früher  ausgehändiget  werden  soll,  bis  die
Behörde  sich  überzeugt  hat,  daß  keine  auf  dem  verpfänderen  Objekte  haftenden
öffentlichen  Abgaben  rückständig  seyen.

Da  nun  vorgekommen,  daß  bey  einigen  Unterbehörden  für  den  Umlauf,  der
zu  Erreichung  dieses  bloß  im  öffentlichen  Interesse  liegenden  Zweckes  erlassen  wird,
Kosten  liquidirt  und  angefordert  werden:  so  wird  jede  solche  unzulässige  Liquidation
  hiermit  gemessenst  untersagt.

Weimar  den  6.  Februar  1832.  ·

Großherzoglich  Saͤchsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Die  Verordnung  vom  3.  September  vorigen  Jahres  (Regierungs-Blatt
Nr.  15),  wodurch  das  Einwandern  der,  aus  den  Keiserlich  Oesterreichischen  und
Königlich  Preußischen  Staaten  kommenden  Handwerksgesellen,  in  das  Großherzogthum
  Sachsen  Weimar=  Eisenach,  mit  Ausnahme

n)  der  nach  ihrer  Heimath  zurückkehrenden  Inländer,

b)  derjenigen  Ausländer,  welche  den  Preußischen  und  Oesterreichischen  Staaten
nicht  angehören  und  das  Großherzogthum  nur,  um  auf  dem  kürzesten  Wege
in  die  Heimath  zu  gelangen,  passiren  wollen,  und

0)  derjenigen  Individuen,  welche  nachweisen  können,  von  einem  inländischen.
Meister  verschrieben  zu  seyn,

wegen  des  durch  die,  in  den  Nachbarstaaten  damahls  gegen  die  Cholera  ergriffenen
  Maßregeln  entstandenen  Andranges  fremder  Handwerksgesellen,  untersagt
wurde,  wird  —  da  der  Grund  derselben  nunmehr  größtentheils  beseitigt  erscheint
  —  hiermit  aufgehoben.

Es  ist  daher  den  Handwerksgesellen  aus  den  genannten  Staaten,  wenn  sie
mit  der  nöthigen  Reise-Legitimation  und  mit  dem  vorschriftemäßigen  Reisegelde
von  3  thlrn.  versehen  sind,  das  Einwandern  in  das  Großherzogthum  wieder  getrattet.

Weimar  den  18.  Februar  1832.

Großherzoglich  Sichsische  Landes-  Direktion.
F.  von  Schwendler.