Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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Pprovokation s = Klage. 
Artikel 7. 
Die Provokations-Klagen (ex lege diffumari oder ex lege si contendat) 
werden erhoben vor dem personlich zuständigen Gerichte der Provokanten, oder 
da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die 
von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskraftig ausge- 
sprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provocirten als vollstreckbar anerkannt. 
Persön licher Gerichtsstan d. 
Artikel 8. 
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in einem 
Staate, oder bey denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen haben, 
durch die Herkunft, in dem Gerichtsstande der Aeltern begründet ist, wird von 
beyden Staaten in personlichen Klagsachen dergestalt anerkannt, daß der Unter- 
than des einen Staates von den Unterthanen des anderen nur vor seinem persön- 
lichen Richter belangt werden darf; es müßten denn bey jenen persönlichen Klag- 
sachen neben dem persönlichen Gerichtsstande noch die besonderen Gerichtsstande 
des Kontraktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchen Falles die 
persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben werden kann. 
« Artikel 9. 
Die Absicht, einen beständigen Wohnsit an einem Orte nehmen zu wollen, 
kann sowohl ausdrücklich als durch Handlungen geäußert werden. Das Letzere 
geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine bestän- 
dige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu 
treiben anfängt, oder sich daselbst alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft 
gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht bloß in Beziehung auf den Staat, 
sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen werden soll, bestimmt 
geaͤußert seyn. 
Artikel 10. 
Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Staate seinen Wohn- 
sib in dem landeögesetzlichen Sinne genommen hat: so hängt die Wahl des Ge- 
richtsstandes von dem Kläger ab. 
Artikel 11. 
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zu- 
gleich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen Kin-
	        
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