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Von demselben Zeitpunkt an treten auch die Bestimmungen des Artikel 4 in Wirksamkeit.
Es bleiben übrigens venjenigen Personen, welche den Art. 1 des Gesetzes vom 24. Mai
1853 anzurufen gemeint sind, die vort eingeräumten Rechte vorbehalten.
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt
Gegeben Stuttgart den 29. März 1865.
Karl.
Der provisorische Chef des Justiz-Departements:
Neurath.
Der Minister der auswärtigen Angelcegenheiten:
Varnbüler.
Der Minister des Innern:
Geßler.
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens:
Golther.
Der Kriegs-Minister:
Miller.
Der provisorische Chef des Finanz-Departements:
Renner.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.