Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

24

Von  demselben  Zeitpunkt  an  treten  auch  die  Bestimmungen  des  Artikel  4  in  Wirksamkeit.


Es  bleiben  übrigens  venjenigen  Personen,  welche  den  Art.  1  des  Gesetzes  vom  24.  Mai
1853  anzurufen  gemeint  sind,  die  vort  eingeräumten  Rechte  vorbehalten.

Unsere  sämmtlichen  Ministerien  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt
Gegeben  Stuttgart  den  29.  März  1865.

Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Neurath.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelcegenheiten:
Varnbüler.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Golther.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.
Der  provisorische  Chef  des  Finanz-Departements:
Renner.

#######ese###ns

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.