Inhalt.
Seite des
Regierungs-
Blattes.
Nr. der
Bekannt-
« machung.
Konsens; es soll keiner fruͤher ausgehaͤndigt werden, bis die Behoͤr-
de sich uͤberzeugt hat, daß keine, auf dem verpfändeten Obiekte
haftenden öffentlichen Abgaben rückständig sind. Für das diesfalls
von den Behörden zu erlassende Eirkular ist jede Liquidation un-
zulässi (#argleiche Rzierungs= Blatt vom * 1821 Seite
Kerbeif“ Geses gebung. Deren Zufhebung in den den Aem-
tern Gerstungen und Tiefenort einverleibten Ottschaften. Geseb
vom 27. November 1832 .
e.
Lebendigbegraben. Verordnung zu Verhötung desselben an die
Geistlichen (vergl. Reg. Bl. vom Jahre 1820 S. 129 Nr. VII)
WM.
Maina, Ort, bisher zum Justiz-Amte Berka gehörig, wird dem
Justiz= Amte Blankenhayn elnverleibt
Nebold, C. A., Redakteur der deutschen allgemeinen FJeitung
Siehe Zeitblätter.
Meyer, Joseph, zu Hildburghausen, Redakteur des Volksfreundes.
Siehe Zeitblétter.
N.
Nachdruck. Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger
gegen denselben. Bundestags-Beschluß vom 6. September 1832
Neujahrgeschenke. Verboth im Betreff des Einsammelns derselben
durch die bey der Kammer angestellten Diener und Bothen
O.
Oehler, Gustav, Redakteur der neuen Zeitschwingen.
Siehe Zeitbläátter.
V.
Pensionen, ausgesetzt zu frommen Zwecken oder Behufes der Stu-
dien. Diesfallsige Abgaben= und Kollateralgelder-Freyheit.
Siehe Kollateralgelder-Freyheit.
Pfarrwitwen= Fiskus — allgemeiner — im Bereiche des Ober-
Konsistoriums zu Weimar. Die Abänderung der §#8· IX. X und
XX des Statuts desselben (oovgl. S. 71 und 74 des Ves. de-
vom Jahre 1828) .
79.
78.
17.
75—77.
55. 56.