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bezirke sich amwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden ist
oder in Erfüllung gehen soll.
Dieses ist besonders auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontrakte,
auf Biehhandel und vergleichen anwendbar.
Besonders bey Wechselverschreibungen.
Artikel 80.
Die Klausel in einer Wechselverschreibung, wodurch sich der Schuldner
der Gerichtsbarkeit eines jeden Wechselgerichtes, in dessen Gerichtszwang er zu
dessen Verfallzeit anzutreffen sey, unterworfen hat, wird als gültig, das hiernach
eintretende Gericht, welches die Vorladung bewirkt hat, für zuständig, mithin
dessen Erkenntniß für vollstreckkar an den in dem anderen Staate belegenen Gütern
anerkannt.
Gerichtsstand geführter Verwaltung.
Artikel 31.
Bey dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Vermögen
bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen
Administration angestellten Klagen sich einlassen; es müßte deun die Administration
bereits voͤllig beendigt und der Verwalter uͤber die gelegte Rechnung
quittirt seyn. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand
gefordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird: so kann dieses
nicht bey dem vormahligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen.
Ueber Intervention.
Artikel 32.
Jede ächte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache
in einem schon anhängigen Prozesse einmischt, sie sey prinzipal oder akzessorisch,
betreffe den Kläger oder den Beklagten, sey nach vorgängiger Streitankündigung
oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Intervenienten
die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Haupt-Prozeß geführt wird.