Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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bezirke  sich  amwesend  befindet,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen  worden  ist
oder  in  Erfüllung  gehen  soll.

Dieses  ist  besonders  auf  die  auf  öffentlichen  Märkten  geschlossenen  Kontrakte,
auf  Biehhandel  und  vergleichen  anwendbar.

Besonders  bey  Wechselverschreibungen.

Artikel  80.

Die  Klausel  in  einer  Wechselverschreibung,  wodurch  sich  der  Schuldner
der  Gerichtsbarkeit  eines  jeden  Wechselgerichtes,  in  dessen  Gerichtszwang  er  zu
dessen  Verfallzeit  anzutreffen  sey,  unterworfen  hat,  wird  als  gültig,  das  hiernach
eintretende  Gericht,  welches  die  Vorladung  bewirkt  hat,  für  zuständig,  mithin
dessen  Erkenntniß  für  vollstreckkar  an  den  in  dem  anderen  Staate  belegenen  Gütern
  anerkannt.

Gerichtsstand  geführter  Verwaltung.

Artikel  31.

Bey  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  oder  Vermögen
  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer  solchen
  Administration  angestellten  Klagen  sich  einlassen;  es  müßte  deun  die  Administration
  bereits  voͤllig  beendigt  und  der  Verwalter  uͤber  die  gelegte  Rechnung
quittirt  seyn.  Wenn  daher  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener  Rückstand
  gefordert,  oder  eine  ertheilte  Quittung  angefochten  wird:  so  kann  dieses
nicht  bey  dem  vormahligen  Gerichtsstande  der  geführten  Verwaltung  geschehen.

Ueber  Intervention.
Artikel  32.
Jede  ächte  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechtssache
in  einem  schon  anhängigen  Prozesse  einmischt,  sie  sey  prinzipal  oder  akzessorisch,
betreffe  den  Kläger  oder  den  Beklagten,  sey  nach  vorgängiger  Streitankündigung

oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begründet  gegen  den  ausländischen  Intervenienten
die  Gerichtsbarkeit  des  Staates,  in  welchem  der  Haupt-Prozeß  geführt  wird.