Wirkung der Rechtshängigkeit.
Artikel 33.
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts-
stande eine Sache rechtshängig geworden ist: so ist der Streit daselbst zu been-
digen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder
Aufenthaltes des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte.
Die Rechtöhängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der Ladung
zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt.
2) In Hinsicht der Gerlschtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen.
Artikel 34.
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die
Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Ortes
beurtheilt, wo sie eingegangen sind.
Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gültig=
keit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in
demselben abhängt; so hat es auch hierbey sein Verbleiben.
Artikel 35.
VBerträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche
Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Ortes, wo
die Sachen liegen.
Artikel 36.
Die Dauer dieses Abkommens wird auf zwölf Jahre, vom 1. May 1832
an gerechnet, festgesetzt.
Erfolgt Ein Jahr vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von der einen oder
der anderen Seite: so ist es stillschweigend als auf noch zwölf Jahre wei-
ter verlangert anzusehen.