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Großherzogl. S. Weimar--Eisenach'sches
Regierungs-Blatt.
Nummer 14. Oen 27. July 1832.
Bekanntmachung.
Zu Folge höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Patent, die Bundestagsbeschlüsse vom 5. dieses Monathes be-
treffend, zur Nachricht und Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 27. July 1832. Grohherzoglich * Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2..
In der vier und zwanzigsten Sitzung der deutschen Bundesversammlung am
5. d. M. sind in Erwägung der gegenwartigen Zeitverhältnisse und für die Dauer
derselben folgende Beschlüsse gefaßt worden:
1) Keine in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deut-
scher Sprache im Druck erscheinende Zeit= oder nicht über zwanzig Bo-
gen betragende sonstige Druckschrift politischen Inhalts darf in einem
Bundesstante, ohne vorgängige Genehmhaltung der Regierung desselben,
zugelassen und ausgegeben werden; gegen die Uebertreter dieses Verbots
ist eben so, wie gegen die Verbreiter verbotener Druckschriften, zu verfahren.
2) Alle Vereine, welche politische Zwecke haben, oder unter anderm Nah-
men zu politischen Zwecken benubt werden, sind in sämmtlichen Bun-
desstaaten zu verbieten und ist gegen deren urheber und die Theilnehmer
an denselben mit angemessener Strafe vorzuschreiten.
3) Ausserordentliche Volksversammlungen und Volksfeste, néhunich solche,
welche bisher hinsichtlich der Zeit und des Ortes weder üblich noch ge-