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stattet waren, duͤrfen, unter welchem Nahmen und zu welchem Zwecke
es auch immer sey, in keinem Bundesstaate, ohne vorausgegangene Ge-
nehmigung der kompetenten Behoͤrde, Statt finden.
Diejenigen, welche zu solchen Versammlungen oder Festen durch Verabredun-
gen oder Ausschreiben Anlaß geben, sind einer angemessenen Strafe zu unterwerfen.
Auch bey erlaubten Volksversammlungen und Volksfesten ist es nicht zu
dulden, daß öffentliche Reden politischen Inhalts gehalten werden; die-
jenigen, welche sich dieß zu Schulden kommen lassen, sind nachdrücklich zu
bestrafen, und wer irgend eine Volksversammlung dazu mißbraucht, Adres-
sen oder Beschlüsse in Vorschlag zu bringen und durch Unterschrift oder münd-
liche Beystimmung genehmigen zu lassen, ist mit geschärfter Ahndung zu belegen.
4) Das öffentliche Tragen von Abzeichen in Bändern, Kokarden oder der-
gleichen, sey es von In= oder Ausländern, in anderen Farben, als jenen
des Landes, dem der, welcher solche trägt, als Unterthan angehört, —
das nicht autorisirte Aufstecken von Fahnen und Flaggen, das Errich-
ten von Freyhcitsbäumen und dergleichen Aufruhrzeichen — ist unnachsicht-
lich zu bestrafen.
Der am 20. September 1819 gefaßte, gemäß weitern Beschlusses vom
12. August 1824 fortbestehende, provisorische Beschluß über die in Anse-
hung der Universitäten zu ergreisenden Maßregeln, wird sowohl im All-
gemeinen, als insbesondere hinsichtlich der in den 66. 2 und 3 desselben
enthaltenen Bestimmungen, in den geeigneten Fällen, in so weit es noch
nicht geschehen, unfehlbar zur Anwendung gebracht werden.
Die Bundesregierungen werden fortwährend die genaueste polizeyliche Wach-
samkeit auf alle Einheimische, welche durch offentliche Reden, Schriften
oder Handlungen ihre Theilnahme an aufwieglerischen Planen kund, oder
zu deßfallsigem Verdacht gegründeten Anlaß gegeben haben, eintreten las-
senz sie werden sich wechselseitig mit Notizen über alle Entdeckungen staats-
gefährlicher geheimer Verbindungen und der darin verflochtenen Individuen,
auch in Verfolgung deßfallsiger Spurcn, jederzeit auf das Schleunigste und
Bereitwilligste unterstützen.
7) Auf Fremde, welche sich wegen politischer Vergehen oder Verbrechen in
einen der Bundesstaaten begeben haben, sodann auf Einheimische und
Fremde, die aus Orten oder Gegenden kommen, wo sich Verbindungen
zum Umsturz des Bundes oder der deutschen Regierungen gebildet haben,
und der Theilnahme daran verdächtig sind, ist besondere Aufmerksamkeit zu
wenden; zu diesem Ende find überall in den Bundeslanden die bestehenden Paß-
vorschriften auf das Genaueste zu beobachten und nöthigenfalls zu schärfen.
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